Seit 2016 waren auch Vollzeitbeschäftige dazu verpflichtet, einen Stundenzettel zu führen, aus dem detailliert pro Tag die tatsächlich gearbeiteten Stunden hervorgingen.
Nach einem entsprechenden Urteil des Obersten Spanischen Gerichts vom 27. März dieses Jahres wird die Behörde für Arbeitsaufsicht sich den Kriterien des Gerichts beugen und nun darauf verzichten, die Erstellung der Stundenzettel einzufordern.
In einer entsprechenden Anweisung gibt die Behörde Anweisungen an die einzelnen Prüfer, wie in Zukunft die Einhaltung der Vorgaben zu Arbeitszeiten und Überstunden kontrolliert und sichergestellt werden soll.
Aus dieser Arbeitsanweisung geht klar hervor, dass die Arbeitsaufsichtsbehörde keine generelle Registrierung des Arbeitsbeginns bzw. – Endes der gesamten Belegschaft vom Arbeitgeber einfordern darf.
Achtung: für Teilzeitbeschäftigte besteht weiterhin die Verpflichtung, einen Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dieselbe Verpflichtung gilt für Beschäftigte im Transportwesen (Kraftfahrt, See).
Die neue Arbeitsanweisung der Arbeitsaufsicht bedeutet für viele mittelständische Unternehmen aber auch für Grossbetriebe eine enorme Entlastung nicht nur in bürokratischer Hinsicht, sondern auch vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Unternehmen bereits mit dem Gedanken gespielt haben, ein kostspieliges System zur automatischen Registrierung der Arbeitszeiten aller Beschäftigten einzuführen.
Bei aller Euphorie darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Behörde für Arbeitsaufsicht nach wie vor das Recht vorbehält, die Einhaltung der Arbeitszeiten und die korrekte Abwicklung von Überstunden nicht nur bei Teilzeit- sondern auch bei Vollzeitkräften zu überprüfen.
Allerdings stehen ihnen hierzu nun nicht mehr die Stundenzettel der Vollzeitangestellten zur Verfügung, sodass anderen Mittel und Wege der Überprüfung gefunden werden müssen.
Nichts desto trotz ist es nach wie vor die Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung der Arbeitszeiten zu kontrollieren und dafür Sorge zu tragen, dass die maximal erlaubte Stundezahl nicht überschritten wird.
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