Obwohl sich das gemeinsame Sorgerecht als allgemeine Regel durchgesetzt hat, weil es die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen erleichtert, ist die Umsetzung nicht automatisch, da bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nicht nur eine gleichmäßige Aufteilung der Zeit, sondern auch der elterlichen Verantwortung voraussetzt.
Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass immer das Wohl des Kindes im Vordergrund steht, hat der Oberste Gerichtshof einen Punktekatalog erstellt, dessen Inhalt bei der Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht wirklich im Interesse des Kindes ist, zu berücksichtigen ist.
Folgende Punkte spielen z.B. eine Rolle:
1. Haben beide Eltern die Möglichkeit und die Bereitschaft, sich so um das Kind zu kümmern, wie sie es vor der Trennung getan haben?
2. was möchte das Kind selber (sofern dieses alt genug ist, seine Wünsche zu äußern).
3. Die Anzahl der Kinder.
4. Kommen die Eltern ihren Pflichten den Kindern gegenüber nach?
5. Klima in den jeweiligen Lebensräumen der Eltern (insbesondere auch mit den eventuell neuen Lebenspartnern).
6. Eventuell zu erstellende Gutachten
7. Die Lage der Wohnungen, Zeitpläne und Routinen.
8. Alle Kriterien, die Aufschluss darüber geben, ob die Kinder ein angemessenes Leben führen können (z.B. Beziehung zu Geschwistern, Familie…).
Wenn also die Stabilität und das Wohlergehen des Kindes gewährleistet werden können, ist es immer ratsam, ein gemeinsames Sorgerecht zu beschließen, ohne dass Alter, Trennungsgründe etc. hier eine Rolle spielen sollten.
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