Wie wir ja bereits in unserem vorangegangenen Post angekündigt haben, wurde am 01. März im entsprechenden Amtsblatt die Reduzierung des Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung veröffentlicht. Auch wenn diese nicht so weit reichend sind, wie von den Medien als 100 €- Flatrate angekündigt, so bringen sie doch erhebliche Einsparungen mit sich.

Prinzipiell werden von den Arbeitgebern 33-35 % des Bruttogehalts an Sozialversicherungsabgaben geleistet. Eine Pauschale von 100 Euro wäre da sicherlich eine Reduzierung, die den Arbeitgebern nur zu gelegen käme, allerdings bezieht sich die „100 € Flatrate“ de facto aber nur auf die „contingencias comunes“, das heisst den allgemeinen Anteil an der Sozialversicherung, der von den o.g. 33-35% lediglich 23,6% ausmacht. In der Konsequenz zahlen also die Arbeitgeber jetzt 100 € zzgl. ca. 11% des Bruttogehalts.
Hier finden Sie unseren vorherigen Post zu praktischen Rechenbeispielen.

Die 100 € Pauschale bezieht sich auf unbefristete Vollzeitverträge, 75 € entfallen auf Teilzeitverträge mit mehr als 75% der Arbeitszeit, 50 € bei Verträgen von mehr als der Hälfte der Arbeitszeit. Bei allen anderen Verträgen fallen 23,6% des Bruttogehalts an Sozialversicherungsabgaben an.

Anzuwenden sind diese Pauschalen auf bis 31.12.2014 neu abgeschlossene unbefristete Arbeitsverträge. Die Laufzeit der Flatrate sind 24 Monate, in den Monaten 25-36 kommen dann nur die sog. PYMES mit weniger als 10 Angestellten in den Genuss einer Bonifizierung der Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 50%.

Diejenigen Firmen, welche die oben beschriebenen Zuschüsse in Anspruch nehmen wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Keine Aussenstände bei der Sozialversicherung und dem Finanzamt
• Keine unbegründeten Entlassungen in den letzten 6 Monaten
• Die Neueinstellung bedeutet eine Erhöhung der Mitarbeiterzahl
• Die neue Mitarbeiterzahl muss mindestens 36 Monate bestehen bleiben, andernfalls sind die regulären Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, abhängig davon, wann die Reduzierung der Mitarbeiterzahl stattgefunden hat.
• Keine Sanktionen die zum Verlust der Bonifikation führen

Interessanter Weise gibt es keine Voraussetzungen was die neuen Angestellten betrifft (Alter, Arbeitslosigkeit etc.). Daher ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber bei jedweder Neueinstellung in den Genuss der Bonifizierung kommt, sofern die o.g. Bedingungen erfüllt sind.
Einzig beschränkt ist die Einstellung von Familienangehörigen, die ist nur bei Personen bis zu 30 Jahren möglich.
Vorsicht ist ausserdem geboten bei Angestellten, die bereits einen unbefristeten Vertrag haben/hatten und entlassen werden /wurden. Eine Wiedereinstellung mit der Bonifizierung ist nur dann möglich, wenn das Vertragsende vor dem 25.02.2014 lag.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.