Ab September 2021 gibt es in unserem Rechtssystem aufgrund des Gesetzes 8/2021 keine „Entmündigung“ mehr, da wir uns endlich an das Internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der diesem Übereinkommen zu Grunde liegenden Annahme, dass eine Behinderung weder die Rechtsfähigkeit einer Person aufhebt, noch ihre Rechte außer Kraft setzt, angeschlossen haben.

Mit diesem Gesetz wird die Figur des Vormunds als derjenige, der die Person mit Behinderung bei der Entscheidungsfindung ersetzt, abgeschafft und ein neues System von Unterstützungsmaßnahmen für diese Menschen eingeführt: die faktische Vormundschaft für bestimmte Situationen, in denen keine gerichtlichen Maßnahmen bestehen (guarda de hecho); die Pflegschaft (curatela), die eine Unterstützung im Verhältnis zur Selbständigkeit der Person mit Behinderung beinhaltet; und der juristische Interessensvertreter (defensor judicial) , der eine gelegentliche Unterstützung für komplexere Fälle oder für Fälle von Interessenkonflikten zwischen der Unterstützungsperson und der Person mit Behinderung darstellt.

Der Antrag auf die o.g. Unterstützungsmaßnahmen kann vom Ehepartner, den Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie, den Geschwistern, der Staatsanwaltschaft und der behinderten Person selbst gestellt werden. Darüber hinaus können Menschen mit degenerativen Erkrankungen (Alzheimer, Parkinson, Demenz usw.), wenn sie noch voll geschäftsfähig sind, bestimmen, wer ihre Betreuungsperson sein wird, wie ihr Vermögen verwaltet werden soll, wo sie wohnen wollen usw.