Die von DMS-Consulting in Frage gestellte Verordnung verpflichtet die Steuerresidenten in Spanien, ihr gesamtes weltweit vorhandenes Vermögen in einer zunächst informativen Steuererklärung (Formular 720 des spanischen Finanzamts) offen zu legen.

DMS-Consulting ist der Auffassung, dass diese Verordnung gegen europäisches Recht verstösst, da damit eine erhebliche Beschränkung der Freizügigkeit von Personen und Kapital verbunden ist, diese jedoch ist garantiert in Artikel 21 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union.

Drakonische Strafen bei Verstoss gegen die Meldepflicht oder für falsche oder unvollständige Angaben von mindestens 10.000 € drohen, denkbar ist aber auch die komplette „Konfiszierung“ des im Ausland vorhandenen und in Spanien nicht angegebenen Vermögens.   

Von der Verordnung sind praktisch alle diejenigen in Spanien ansässigen Personen betroffen, die Vermögenswerte ausserhalb von Spanien haben. Dazu ist es unabdingbar, sich professionellem Rat und Hilfe  zu bedienen, um die entsprechende Erklärung korrekt erstellen und auf dem einzig möglichen, dem elektronischen Weg, einreichen zu können.

Gemäss DMS-Consulting handelt es sich bei dieser Verordnung um eine unverhältnismässige formelle Verpflichtung, welche zum einen dazu führt, dass es für in Spanien Ansässige teurer und aufwendiger ist, Vermögen und Werte in anderen Ländern der EU zu unterhalten oder Investitionen zu tätigen, zum anderen wird diese Verordnung aber auch abschreckende Wirkung haben und unter Umständen dazu führen, dass Zuzugswillige von diesem Schritt Abstand nehmen.

Palma, 05. März 2013– Die mallorquinische Anwaltskanzlei DMS-Consulting (www.consultingdms.com) hat vor der europäischen Kommission Klage gegen Spanien  eingereicht, da die spanische Regierung eine steuerliche Verordnung auf den Weg gebracht hat, die die in Spanien ansässigen Personen verpflichtet, detailliert ihr Vermögen und Reche im Ausland offen zu legen.

DMS Consulting geht davon aus, dass diese neue steuerliche Verpflichtung, der bereits für das Jahr 2012 nachgekommen werden muss, gegen europäisches Recht verstösst, da diese Verpflichtung die Freizügigkeit von Personen und Kapital erheblich einschränkt, dies jedoch ist garantiert in den Artikeln 21 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union.

Die Verordnung, gegen die geklagt wird, wurde eingeführt durch das Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober und genauer definiert im kgl. Dekret 1558/2012 vom 15. November, per Ministerialerlass HAP/72/201 wurde schliesslich das zu verwendende Formular 720 verabschiedet und beschlossen, dass die Erklärung ausschliesslich auf elektronischem Wege eingereicht werden kann.

Der bei DMS-Consulting für die Klage (eingereicht am 29. Februar 2013) verantwortliche Anwalt Alejandro del Campo weist darauf hin, dass diese Verordnung unverhältnismässig ist, da sie zum einen sehr viele Personen betrifft, zum anderen die Strafen exorbitant hoch sind (mindesten 10.000 € bis hin zur kompletten Konfiszierung der nicht angegebenen Werte im Ausland) und aufgrund des Aufwands, der betrieben werden muss , um die Erklärung zu erstellen und einzureichen (professionelle Hilfe ist in nahezu allen Fällen von Nöten und impliziert zusätzliche Kosten).

Ausserdem ist diese Verordnung ungerechtfertigt, da den Mitgliedstaaten der EU seit dem 01. Januar 2013  andere Instrumente zur Verfügung stehen, um den Informationsaustausch zu gewährleisten und der Steuerhinterziehung vorzubeugen.

Verpflichtungen, die die Verordnung aufbürdet

Tatsächlich lässt sich die Informationspflicht über Güter und Rechte im Ausland in drei Kategorien einteilen (Bankkonten, Wertpapiere, Immobilien). Steuerresidenten müssen jeweils über das vorhandene Vermögen informieren, wenn das in der jeweiligen Gruppe zusammenzufassende Vermögen 50.000 € übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass die entsprechenden Vermögenswerte auch dann anzugeben sind, wenn man lediglich als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter fungiert. Ausserdem ist unerheblich, ob sich die Vermögenswerte im innereuropäischen Ausland oder ausserhalb der EU befinden.

So z.B. muss ein Steuerresident in Spanien eine Immobilie in Deutschland mit einem Wert von 100.000 € auch dann komplett angeben, wenn er an dieser Immobilie lediglich einen Anteil von 10% (10.000 €), ebenso muss ein Bankkonto in Frankreich mit einem Saldo von 60.000 € auch dann angegeben werden, wenn der Steuerresident lediglich als Verfügungsberechtigter gilt oder einen Anteil von 30% hat.

Gefordert wird eine äusserst detaillierte Information über alle Vermögenswerte im einzelnen, diese sind nicht immer einfach zu bekommen, vor allem vor dem Hintergrund des Damoklesschwerts der drakonischen Strafen von mindestens 50.000 €, die auch bereist bei dem kleinsten formellen Fehler drohen. Daher kommt man nicht darum herum, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, diese wird aber aufgrund der Komplexität, des hohen Arbeitsvolumens sowie der immensen Verantwortung, die mit der Erstellung der Erklärung einhergeht, mit enormen Kosten verbunden sein.

Die Verordnung bezieht sich lediglich auf natürliche Personen mit Steuerwohnsitz in Spanien- juristische Personen sind von der Erklärungspflicht ausgenommen, wenn die Vermögenswerte im Ausland in der Buchführung erfasst sind.

 

Eingeschränkte Freiheiten

Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten ist die neue Verordnung als klare Einschränkung der Freizügigkeit von Personen zu werten, da viele Zuzugswillige nun von diesem Schritt Abstand nehmen, da es unverhältnismässig teuer und aufwendig ist, als Spanienresident Besitz und Vermögen im Ausland zu behalten.

Die jüngste Erfahrung bei DMS-Consulting hat ausserdem gezeigt, dass viele Ausländer, die in Spanien ansässig sind sehr verunsichert sind und überlegen, in Ihr Heimatland zurückzukehren.

Ausserdem handelt es sich bei der Verordnung um eine klare Einschränkung der freien Zirkulation von Kapital, da Spanienresidenten zum einen davon abgehalten werden können, ihr Vermögen im Ausland zu belassen (Immobilien, Rechte oder Bankkonten), oder zum anderen ihr Vermögen ins Ausland zu verlegen.

Ein Deutscher Staatsbürger z.B. der in Spanien ansässig ist, allerdings in seinem Heimatland Deutschland, wie in diesen Fällen durchaus üblich, ein Vermögen in Höhe von 200.000 € besitzt, welches sich in viele verschiedene kleine Werte aufteilt (Bargeld, Investmentfonds, Aktien etc.) muss nun nicht mehr nur dafür in Spanien Einkommens- und Vermögenssteuer zahlen, sondern zusätzlich auch noch eine teure und aufwendige informative Erklärung erstellen und einreichen.

Mit europäischem Recht ist sicherlich nicht vereinbar, dass es für einen Steuerresidenten in Spanien teurer ist, sein Vermögen in einem Mitgliedsstaat der EU zu unterhalten oder dort Investitionen zu tätigen als in Spanien. Dies bedeutet eine klare Einschränkung der Entscheidungsfreiheit.

Strafen

Die Strafen bei Unterlassen der Erklärungspflicht, fehlerhafter oder lückenhafter Erklärung sind immens und mit mindestens 10.000 € zu beziffern. Sollte die Erklärung zu spät eingereicht werden, so fallen mindestens 1.500 € an.

Wird ein Vermögenswert wissentlich oder unwissentlich unterschlagen, so sind die Konsequenzen verheerend. Das spanische Finanzamt wir dieses Vermögen dann als nicht begründeten Vermögenszuwachs werten und in der letzten, noch nicht verjährten Einkommensteuererklärung als Einkommen besteuern, der entsprechende Steuersatz kann je nach Betrag des nicht deklarierten Wertes bei bis zu 52% liegen, hinzu kommen Verzugszinsen und eine Strafe in Höhe von 150%.

DMS-Consulting warnt, dass man “bei der steuerlichen Behandlung von nicht deklarierten Vermögenswerten im Ausland durchaus von einer Art Konfiszierung durch das spanische Finanzamt sprechen kann”.

Diese Konsequenzen sind übrigens auch dann zu fürchten, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass diese Vermögenswerte bereits seit vielen Jahren, also normalerweise ausserhalb der Verjährungsfrist) in seinem Eigentum befindlich sind.

Die Tatsache, dass eine Verjährung in dem o.g. Fall also praktisch ausgeschlossen ist, könnte ausserdem verfassungswidrig sein.

 

Ungerechtfertigte Verordnung

Die neue Verordnung ist ausserdem völlig unbegründet, vor allem, weil seit dem 01. Januar 2013 die europäische Verordnung 2011/16/EU vom 15. Februar 2011 in Kraft ist, von der man ausgeht, dass sie die Zusammenarbeit innerhalb der EU in Bezug auf die Steuerangelegenheiten wirkungsvoll regelt. So wurde z.B. das Bankgeheimnis innerhalb der EU abgeschafft und der Informationsaustausch innerhalb der Mitgliedsstaaten erheblich erhöht. In der europäischen Verordnung 2003/48/EU vom 3. Juni 2003 wurde ausserdem vereinbart, dass der Informationsaustausch bezüglich der Zinseinkünfte automatisch und nicht mehr nur auf Anfrage erfolgt.

Unserer Information nach gibt es derzeit kein anderes Mitgliedsland der EU, welches eine derartig strikte Erklärung über ausländische Vermögenswerte verlangt. So vertritt Alejandro del Campo die Auffassung, dass „wenn alle Mitgliedsstaaten der EU eine solche Erklärung fordern würden, so würde dies schlussendlich die Implosion der europäischen Idee und der Gründungsfundamente bedeuten“.

„Es geht“, so del Campo, „bei dieser spanischen Verordnung nicht darum, Vermögen und dessen Wachstum in Steuerparadiesen zu kontrollieren, vielmehr verletzt diese Verordnung eindeutig europäisches Recht, da hier, unter Androhung exorbitant hoher Strafen,  diejenigen Personen in Mitleidenschaft gezogen werden, die ihr Einkommen und Vermögen gemäss der geltenden Gesetzte ordnungsgemäss versteuern.

Ist das Ziel dieser neuen spanischen Verordnung, der Steuerhinterziehung Einhalt zu gebieten, so ist diese Massnahme nach Auffassung von DMS-Consulting in der verabschiedeten Form vollkommen  unverhältnismässig.

Daher ist DMS-Consulting der Auffassung, dass gegen Steuerhinterziehung mit den durch die verschiedenen europäischen Vereinbarungen und Verordnungen zur Verfügung gestellten Mitteln sowie mit den zwischen den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten bestehenden Doppelbesteuerungseinkommen vorgegangen werden sollte und nicht, in dem man Privatpersonen mit neuen und kostspieligen Erklärungen wie dem Formular 720 belastet.

DMS-Consulting hat die Klage bei der europäischen Kommission eingereicht, in der Hoffnung, dass diese ein Verfahren gegen Spanien einleitet, was dazu führt, dass die spanischen Verordnung wieder abgeschafft wird oder mindestens derart modifiziert wird, dass sie mit dem europäischen Recht vereinbar ist.

DMS Consulting ist eine multidisziplinäreKanzlei mit einem starken Fokus auf Europa, welche Ihren Klienten, Privatpersonen und Firmen, juristische und steuerrechtliche Beratung bietet.  Daher hat DMS Consulting vor einigen Jahren das europäische Netzwerk ILAS (Internacional Legal & Accounting Solutions) gegründet. Dieses Netzwerk vereint Rechtsanwalts- Steuerberater- und Buchhalterkanzleien und bietet daher den Klienten dieser verscheidenen Kanzleien eine europaweite Beratung. Derzeit gehören Büros in Berlin, Düsseldorf, London, Frankfurt, Hamburg, Paris, Mailand, Rom, Nizza, Amsterdam, Manchester, London, Dublin, Madrid, Barcelona, Bilbao …zu ILAS.