Die begründete Stellungnahme, in der die EU- Kommission Spanien auffordert, die entsprechende Gesetzgebung zur Erklärung über Vermögenswerte im Ausland EU-Recht anzupassen, schlägt hohe Wellen.

Wir erinnern noch einmal, dass unsere Kanzlei DMS Consulting im Februar 2013 Klage bei der EU-Kommission eingereicht hatte, da wir davon ausgehen, dass auch beim Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht jedes Mittel recht sein darf. (HIER finden Sie weitere Informationen in spanischer Sprache)

Die Sanktionen, die mit jedwedem Zuwiderhandeln, und dazu gehört auch die verspätete Abgabe der Erklärung, einhergehen, sind für den Betroffenen desaströs, kommen nicht selten einer Konfiszierung des Vermögens (zu zahlen sind insgesamt oftmals 120% des eigentlichen Vermögens) gleich.

Hinzu kommt, dass die Verjährung komplett ausgesetzt ist- dies ist wohlgemerkt ansonsten ausschließlich bei Völkermord und Terrorismus der Fall!!

Sicherlich mag die Verpflichtung zur Offenlegung von Vermögenswerten im Ausland helfen, groß angelegter Steuerhinterziehung vorzubeugen, Tatsache ist aber auch, dass die Nichterfüllung -durchaus aus Unwissenheit, nicht mal aus niederen Motiven- „kleine“ Sparer ruinieren kann.

Zu Beginn des Verfahrens gegen Spanien zeigte sich der spanische Finanzminister noch zuversichtlich, der EU-Kommission glaubhaft vermitteln zu können, dass die Verpflichtung zur Offenlegung von Vermögenswerten in Spanien konform mit EU-Recht ist und erklärte, dass es damit bereits gelungen sei, Steuern von denjenigen Personen einzunehmen, die ohne diese Erklärungspflicht niemals freiwillig die entsprechenden Steuern in Spanien gezahlt hätten.

Der Kampf gegen Steuerhinterziehung ist eines der Steckenpferde der EU und so glaubte Minister Montoro die EU-Kommission auf seiner Seite.

Die Erklärungen Montoros jedoch haben die EU-Kommission nicht überzeigt. Folgende Pressemitteilung erging:

Mit Gründen versehene Stellungnahme

Steuern: Kommission fordert SPANIEN auf, seine Vorschriften über ausländische Vermögenswerte verhältnismäßig zu gestalten

Die Europäische Kommission hat heute eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien übermittelt, um das Land aufzufordern, seine Vorschriften über in anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten gehaltene Vermögenswerte („Modelo 720“) zu ändern. Die Kommission räumt ein, dass Spanien das Recht hat, Steuerpflichtige aufzufordern, den Behörden Informationen über bestimmte ausländische Vermögenswerte mitzuteilen, hält die Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften allerdings für unverhältnismäßig. Da die Strafgelder viel höher sind als bei rein innerstaatlichen Vorgängen, können die Bestimmungen Unternehmen und Privatpersonen davon abhalten, grenzüberschreitend im Binnenmarkt zu investieren oder mobil zu sein. Daher sind die Vorschriften diskriminierend und nicht im Einklang mit den Grundfreiheiten der EU. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Wir versuchen derzeit, in unserer Funktion als Kläger eine Kopie des Originaltextes der begründeten Stellungnahme zu erhalten. Unseren Informationen nach sind die Formulierungen dort unmissverständlich hart gegen das Formular 720.

Für weitere Informationen verweisen wir auf unseren Blogeintrag in spanischer Sprache.

So berichtet die Presse:

ABC EconomíaCinco DíasEl-Confidencial

El EconomistaEl Mundo