In Bezug die Möglichkeit der Erstellung von Erbverträgen hat das Balearische Regionalgericht am 30. Dezember 2020 ein bedeutendes Urteil erlassen, nach dem auch ausländische Einwohner der Balearen diese Nachfolgevereinbarungen gemäß den Bestimmungen des Balearischen Zivilrechts abschließen können. Dies gibt nun auch Ausländern ein breiteres Spektrum der Nachlassplanung- auch und in besonderem Masse unter steuerlichen Gesichtspunkten, was gerade bei Erbschaften mit internationalem Bezug von erheblicher Tragweite sein kann.

Um zu verstehen, wovon wir sprechen, ist es zunächst einmal notwendig, die komplexe zivilrechtliche Realität Spaniens zu verstehen: In zivilrechtlicher Hinsicht existieren in Spanien verschiedene Rechtssysteme, von denen eines das der Balearen ist (welches übrigens in sich wiederum je nach Insel variiert). Das Balearische Zivilrecht hat ein ganz eigenes Erbrecht, welches neben der gesetzlichen und testamentarisch festgelegten Erbfolge insbesondere die vertraglichen Nachfolgevereinbarungen vorsieht.

Auf den Balearen ist es möglich, den Nachlass mit Hilfe unterschiedlicher juristischer Mittel zu Lebzeiten zu regeln (auf Mallorca und Menorca gibt es z.B. die sog. „donación con definicón“, bei der der spätere Erbe sein Erbteil als Schenkung zu Lebzeiten des Erben bekommt, im Gegenzug dafür jedoch auf seinen späteren Pflichtteil verzichtet, oder die sog. „donación universal“, bei der der Beschenkte zwangsläufig und unwiderruflich auch der spätere Erbe sein muss; auf Ibiza und Menorca gibt es ähnliche Vereinbarungen), die in dieser Form im spanischen Zivilgesetz nicht vorgesehen sind.

Dementsprechend konnten Erbverträge bis ins Jahr 2016 hinein zwar geschlossen werden, waren aber in steuerlicher Hinsicht eher benachteiligt. Erst ein Urteil aus Februar 2016 machte der steuerlichen Diskriminierung dieser Erbverträge ein Ende und stellte deren Besteuerung der der Erbschaften „mortis causa“ gleich.

Es wurde schnell klar, dass sich mit diesem Urteil gerade auch für ausländische Bewohner der Balearen neue Möglichkeiten der Nachlassplanung und der Steueroptimierung auftun würden.

Leider hatte man sich aber zu früh gefreut: schnell gab es mehrere behördliche und gerichtliche Beschlüsse, die dieser Möglichkeit der Nachlassplanung nach Balearischem Recht für ausländische Bewohner einen Riegel vorschob.

Diese Unwegsamkeit wurde nun vom Balearischen Regionalgericht aus dem Weg geräumt. Man kam dort zu der Überzeugung, dass gebietsansässige Ausländer nun nicht nur Nachfolgevereinbarungen nach dem Erbschaftsrecht Ihres Heimatlandes, sondern auch nach dem Balearischen Zivilrecht treffen können. Somit werden die Möglichkeiten für eine optimale Nachlassplanung für ortsansässige Ausländer erheblich erweitert.

In jedem Fall ist jedoch zu beachten, dass diese Nachlassplanung sowohl in steuerlicher als auch zivilrechtlichen Aspekten von äußerster Komplexität ist und zwingend einer ausführlichen Beratung durch spezialisierte Juristen und Steuerberater bedarf.

Aktualisierung vom 15. Februar 2021:

Inzwischen wurde gegen das oben beschriebene Urteil von Seiten der Anwälte der Steuerbehörde  beim Obersten Gerichtshof der Balearen ein Kassationsantrag gestellt. Die daraus resultierende künftige Entscheidung wird von grösster Bedeutung sein, da sie die Position der obersten Instanz für die Auslegung des Balearischen Zivilrechts widerspiegelt.  Wir dürfen gespannt sein…