Das Gesetz 8/2012 über den Tourismus auf den Balearen sieht die Möglichkeit der touristischen Vermarktung von normalerweise privat genutztem Wohnraum ausdrücklich vor, dies jedoch unter sehr strengen Auflagen, welche wir im Folgenden kurz erläutern:

1. Nur freistehende Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser können zu touristischen Zwecken genutzt werden.

• Die Klassifizierung eines freistehenden Einfamilienhauses ist immer dann gegeben, wenn auf einem Grundstück lediglich ein Gebäude vorhanden ist, in dem sich lediglich eine Wohneinheit befindet. Nichts desto trotz räumt das Gesetz durchaus auch die Möglichkeit ein, die touristische Nutzung von mehreren Gebäuden pro Grundstück zu genehmigen. Dies jedoch nur auf entsprechenden gesonderten Antrag und nach eingehender Prüfung immer unter der Voraussetzung, dass die Wohneinheiten analogen Charakter aufweisen.
• Unter Einfamilien- Reihenhäusern im Sinne des Gesetzes versteht man einmal diejenigen Wohnungen, welche sich auf ein und demselben Grundstück befinden und welche durch die Wohnungseigentumsordnung geregelt sind, andererseits auch diejenigen Einfamilienhäuser, welche sich auf verschiedenen Grundstücken befinden, jedoch nur durch eine gemeinsame Wand getrennt sind
• Daher wird ausdrücklich derjenigen Wohneinheiten von der Möglichkeit der touristischen Nutzung ausgeschlossen, die sich in Mehrfamilienhäusern befinden.

2. Um zu touristischen Zwecken genutzt werden zu können, dürfen die Wohneinheiten nicht mehr als sechs Schlafzimmer haben und die Gesamtbettenzahl nicht mehr als zwölf betragen. Ausserdem müssen die Wohneinheiten über mindestens ein Bad je drei Betten verfügen und den städtebaulichen Vorgaben der jeweiligen Gemeinde entsprechen.

3. Die Nutzung des Wohnraums zu touristischen Zecken und die Eigennutzung zu Wohnzwecken müssen sich abwechseln. Weiterhin ist die touristische Vermietung des Wohnraums über eine durchgehende Dauer von mehr als zwei Monaten nicht gestattet.

4. Während der kompletten Dauer der touristischen Nutzung des Wohnraums hat der Eigentümer auf das Nutzungsrecht der kompletten Wohneinheit zu verzichten. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Vermietung einzelner Zimmer der Wohneinheit sowie die gleichzeitige Nutzung der Wohneinheit durch Personen mit unterschiedlichen Nutzungs- bzw. Mietverträgen.

5. Die touristische Vermarktung von Wohneinheiten in Einfamilienhäusern wie oben beschrieben obliegt ausschiesslich dafür vorgesehenen Unternehmen (welches der Eigentümer der Immobilie sein kann), einem Vermittler oder einem anderen touristischen Vertriebsweg. In keinem Fall ist die kommerzielle touristische Vermietung der Immobilie möglich, ohne dass vorher eine entsprechende Erklärung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit bei der zuständigen Behörde erfolgte.

6. Abgesehen von den Verpflichtungen, welchen allen Tourismusunternehmen auferlegt sind, muss ein Unternehmen, welches die touristische Nutzung von Wohnraum vermarktet, von Gesetz wegen folgende Dienstleistungen direkt oder indirekt gewährleisten:

• Regelmässige Reinigung des Wohnraums
• Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern, allgemeinen Wohnutensilien etc.
• Instandhaltung des Wohnraums
• Kundenbetreuung während der üblichen Geschäftszeiten
• Telefonische 24-stündige Erreichbarkeit für die Nutzer der erbrachten touristischen Dienstleistungen

7. Interessanter Weise geht der Gesetzgeber von der Annahme aus, dass es sich immer dann um eine touristische Vermietung von Wohnraum handelt, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale einer Vermietung von städtischem oder ländlichen Wohnraum nicht gegeben sind. Wird daher im Vorfeld einer touristischen Vermietung von Wohnraum die oben beschriebene Erklärung über die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit nicht eingereicht, so handelt es sich unserer Auffassung nach um eine nicht gesetzeskonforme Vermietung, was den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, ein entsprechendes Strafverfahren einzuleiten.

8. Schlussendlich sieht das Gesetz vor, dass jederzeit Verordnungen entwickelt werden können, welche Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der touristischen Vermietung von Wohnraum näher beschreiben, ausserdem besteht gemäss dem hier beschriebenen Gesetz jederzeit die Möglichkeit, den touristisch genutzten Wohnraum periodischen Qualitätsprüfungen zu unterziehen.