Das spanische Konkursgesetz sieht eine Möglichkeit vor, wie einer in finanzielle Schieflage geratene Firma mehr Zeit eingeräumt werden kann, die prekäre Situation der Zahlungsunfähigkeit in Ordnung zu bringen. Normalerweise haben Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen Firma oder Gesellschaft gemäss dem bestehenden Konkursgesetz ab Einsetzen der Zahlungsunfähigkeit lediglich zwei Monate Zeit, einen Antrag auf die Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Verstreichen jedoch diese zwei Monate nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt wird, so kann dies für den Geschäftsführer der Gesellschaft im Hinblick auf die Schuldfrage bedeutende Auswirkungen haben, was bedeutet, dass dieser Gesellschafter unter Umständen persönlich haftbar gemacht werden kann.

Mit dem so genannten „Vorkonkurs“ kann jetzt folgendes erreicht werden:

1. Zeitgewinn: die maximale Zeitspanne zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und des entsprechenden Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens verlängert sich um 4 Monate auf insgesamt 6 Monate
2. Schutz vor Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens durch die Gläubiger: in der Zeit zwischen dem Antrag auf Vorkonkurs und dem Ablauf der o.g. 6 Monate

Nichts desto trotz bedeutet dies nicht, dass die Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt werden. Auch bereits laufende Mahnverfahren auf Zahlung der Aussenstände werden nicht gestoppt. Es besteht für die Gläubiger lediglich innerhalb der 4 Monate des Vorkonkurses nicht die Möglichkeit, ihrerseits einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen.

Was ist zu tun um von dieser Möglichkeit des Vorkonkurses Gebrauch zu machen?

Beim zuständigen Amtgericht muss ein entsprechendes Schreiben eingereicht werden, aus dem hervorgeht, dass sich die Firma in Zahlungsschwierigkeiten befindet, eine Zahlungsfähigkeit droht und man entweder mit den Gläubigern in Verhandlungen getreten ist oder andere Möglichkeiten der Refinanzierung der Gesellschaft sucht.

Ist die Zahlungsunfähigkeit zu belegen?

In dieser Frage ist die Rechtssprechung noch nicht eindeutig. Mehrheitlich jedoch geht man davon aus, dass es reicht, in diesem Stadium die Zahlungsunfähigkeit lediglich anzuzeigen, nicht aber auch zu belegen.

Müssen Verhandlungen mit Gläubigern oder Refinanzierungsverhandlungen belegt werden?

Auch hier scheiden sich die Geister, wobei auch hier mehrheitlich davon ausgegangen wird, dass es ausrecht, diese Suche nach einer Lösung lediglich kundzutun.

Wodurch wird der „Vorkonkurs“ abgeschlossen?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Innerhalb von vier Monaten nach Einreichen des Vorkonkurses bei Gericht wird ein endgültiger Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gestellt.
b) Die Gesellschaft konnte sich selber aus der Situation der Zahlungsunfähigkeit befreien. In diesem Fall ist ein endgültiger Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht mehr nötig.

Was passiert, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht abgewendet werden konnte, allerdings innerhalb der vier Monate nach Beginn der Vorkonkursphase kein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gestellt wird?

Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass bei Zahlungsunfähigkeit ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens zu stellen ist, so sieht das Gesetz primär keine Konsequenzen bei Zuwiderhandlung vor. Allerdings hat in diesem Fall jeder Gläubiger seinerseits die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag auf die Eröffnung eines Konkursverfahrens zu stellen, was wie oben bereits erwähnt negative Auswirkungen auf die Schuldfrage und eventuelle Haftung der Geschäftsführer haben kann.

Der Vorkonkurs gibt daher Zeit zum Durchatmen und die Möglichkeit, die Firma aus einer prekären Situation zu befreien.