El Real Decreto-Ley 11/2018 ha reformado la Ley 10/2018 de 28 de abril, de Prevención del blanqueo de capitales y de financiación de terrorismo.

Das königliche Dekret Nr. 11/2018 hat das Gesetz 10/2018 vom 28. April über die Vermeidung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus reformiert.

Durch eine Zusatzbestimmung werden nun all diejenigen natürlich und juristischen Personen verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen, die eine oder mehrere der folgenden, in Artikel 2.1.o des Gesetzes 10 / 2018 vom 28. April zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genannten Serviceleistungen erbringen:

  • Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen
  • Ausübung von leitenden Funktionen
  • Mitglied des Verwaltungsrats
  • Berater von Verwaltungs-, Aufsichtsräten
  • Externe Beratung von Gesellschaften
  • Teilhaber einer Stiftung oder ähnliche Positionen
  • Treuhandverwaltung
  • Anteilseigner für Dritte
  • Bereitstellung von Postanschriften, Firmensitzen, Adresse für Benachrichtigungen der Behörden

 

Das kgl. Dekret 11/2018 sieht dabei eine Legisvakanz bis zum 3. September 2019 vor (s. Artikel 4 der Zusatzbestimmung)

Neben dieser Verpflichtung muss ausserdem bei der Vorlage des Jahresabschlusses ein Dokument eingereicht werden, in dem u.a. über die Anzahl der getätigten Transaktionen, die Art der erbrachten Leistung, das Rechnungsvolumen informiert wird.

Die Nichtregistrierung der o.a. Informationen im Handelsregister bis zum 03. September 2019 kann einen geringfügigen Verstoß gegen Artikel 53 darstellen, der eine Geldstrafe von bis zu 60.000 EUR zur Folge haben kann (Artikel 58).