In den letzten Jahren hat sich auf den Balearen das Verfahren für die Zulassung von touristischer Vermietung, das heisst, für die wochenweise oder tageweise Vermietung von Wohnhäusern, sehr vereinfacht. Seit Inkrafttreten des Tourismusgesetzes von 2012 zeichnet sich das Verfahren geradezu durch seine Unkompliziertheit aus. In dem genannten Gesetz wird ausgeführt, welche Wohneinheiten für die Ferienvermietung in Frage kommen. Dies sind lediglich freistehende Einfamilienhäuser oder Doppelhaushälften. Damit scheiden Wohnungen, aber auch Reihenhäuser, bei welchen eine Eigentümergemeinschaft konstituiert ist, für eine touristische Vermietung aus. In der am 18.April 2015 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung zum Tourismusgesetz wird klargestellt, dass Einfamilienhäuser, die alleine auf einer eigenen Parzelle gebaut sind aber Wand an Wand mit anderen Häusern stehen, dabei handelt es sich vor allem um die typischen Dorfhäuser,  sehr wohl für die Ferienvermietung herangezogen werden können. Seit längerer Zeit wird politisch intensiv diskutiert, ob auch die touristische Vermietung von Eigentumswohnungen und Reihenhäusern, die sich in einer Wohnanlage befinden, zugelassen werden sollte, doch wurde das letztendlich durch das Gesetz und durch die Durchführungsverordnung mit „nein“ beantwortet (im Fall der Reihenhäuser allerdings weniger klar), obwohl nicht auszuschliessen ist, dass es langfristig zu Änderungen in diesem Bereich kommen könnte.

Eigenverantwortliche Erklärung

Die eigenverantwortliche Erklärung bildet die Voraussetzung für die Eintragung der jeweiligen Immobilie als touristisch genutztes Wohnhaus in das entsprechende Register für touristische Aktivitäten. In der eigenverantwortlichen Erklärung gibt der Betreiber der touristischen Vermietung, dies kann der Eigentümer oder ein damit betrautes Unternehmen oder Agentur sein, mittels eines dafür vorgesehenen Formblattes an, dass sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für diese Vermietung erfüllt sind, dies sind im einzelnen: Das freistehende Einfamilienhaus oder Doppelhaushälfte darf nicht über mehr als 6 Schlafzimmer und insgesamt 12 Schlafplätze verfügen. Pro 3 Schlafplätzen muss mindestens 1 Badezimmer vorhanden sein. Weiters garantiert der Antragsteller in der eigenverantwortlichen Erklärung, dass gewisse Mindestleistungen geboten werden, wie die periodische Reinigung des Hauses, Bereitstellung von Bettwäsche, von Hausutensilien, Wartung der Installationen sowie eine Anlaufstelle für Publikumsverkehr zu Geschäftszeiten und ein 24-Stunden-Telefonservice für Anliegen der Gäste. Ausserdem muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sein. Im Gesetz zwar nicht vorgesehen, aber in der Praxis von der Tourismusbehörde verlangt, wird die ausdrückliche Erklärung, dass keine baurechlichen Verstösse in bezug auf die Immobilie vorliegen.

Weitere Dokumente

Gemeinsam mit der eigenverantwortlichen Erklärung müssen einige Unterlagen und Dokumente bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine genaue Beschreibung aller Gebäudeteile mit Flächenangaben der einzelnen Zimmer. Ausserdem sind sind Grundrisspläne oder Skizzen jedes Stockwerks sowie ein Plan oder eine Skizze des Grundstücks mit sämtlichen Bauwerken beizulegen. Desweiteren muss die schon erwähnte Haftpflichtversicherung durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolizze nachgewiesen warden.

Wirkung der eigenverantwortlichen Erklärung

Das Einreichen der eigenverantwortliche Erklärung bei der zustandigen Behörde, das ist für Mallorca das Landesministerium für Tourismus und Sport, hat die Wirkung, dass sofort, also noch am gleichen Tag, die touristische Tätigkeit ausgeübt werden kann. Man kann daher sofort das Haus im Internet oder in Anzeigen als Objekt für Ferienvermietung bewerben und die Vermietung des Hauses aufnehmen. Es ist also nicht notwendig, dass man bei der Behörde formell einen Antrag auf Genehmigung der Ferienvermietung stellt und dann die Entscheidung dieser Behörde abwarten muss, was eine wochen- oder monatelange Wartezeit bis zum Beginn der Ferienvermietung zur Folge hätte. Das Landesministerium für Tourismus und Sport hat nach Erhalt der eigenverantwortlichen Erklärung das Objekt in ein spezielles Register einzutragen, in welchem neben anderen mit dem Tourismus zusammenhängenden Tätigkeiten die für die Ferienvermietung zugelassenen Wohnhäuser geführt werden.

Durchführungsverordnung und Konsequenzen

Die im April 2015 im Landesgesetzblatt der Balearen veröffentlichte Durchführungsverördnung zum Tourismusgesetz beschreibt in einer langen Liste weitere Mindestanforderungen für die zur Ferienvermietung angebotenen Häuser. So muss beispielsweise eine Benutzungsanweisung für das Haus in beiden offiziellen Sprachen der Balearen (spanisch und katalanisch) und in mindestens einer Fremdsprache im Haus aufliegen. Eine Überprüfung der in der eigenverantwortlichen Erklärung gemachten Angaben und die Erfüllung der im Gesetz und Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen und Mindestleistungen kann von der Behörde jederzeit eingeleitet werden und bei Nichtvorliegen der im Gesetz und in der Verordnung festgelegten Erfordernisse können einerseits Verwaltungsstrafen verhängt werden und andererseits die Immobilie aus dem Register als für die Ferienvermietung zugelassenes Objekt gestrichen werden. In der Praxis werden diese Prüfungen erst nach zirka 6 Monaten vorgenommen.

Man sollte darüberhinaus beachten, dass man in der eigenverantwortlichen Erklärung angibt, dass man touristische Leistungen anbietet und damit unternehmerisch tätig wird. Dies hat Konsequenzen für die steuerliche Einordnung, welche man mit seinem Steuerberater abklären sollte.