Normalerweise gehört die Immobilie, die der Familie als Heim dient, beiden Ehegatten gehört – entweder zu jeweils 50 % oder zu ungleichen Teilen. Das führt bei einer Scheidung nicht selten zu Streit angesichts der Frage, welcher der beiden Ehepartner / Eigentümer die Immobilie weiterhin nutzen darf.
In diesen Fällen ist es ratsam, das Gemeinschaftseigentum zwischen den Ehegatten aufzulösen, zum einen, um den nicht selten weitreichenden Konflikt aus der Welt zu schaffen und zum anderen, weil es zahlreiche steuerliche Vorteile gibt: Wenn man die Löschung des Gemeinschaftseigentums in die vom Gericht bestätigte Scheidungsvereinbarung/den Scheidungsbeschluss aufnimmt, spart man die Stempelsteuer (1,5 %) die normalerweise bei allen Auflösungen von Gemeinschaftseigentum anfällt, außerdem entfällt die Grunderwerbssteuer (zwischen 8 und 13 %), da es sich nicht um einen Kauf/Verkauf handelt.
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