Jedwede Person mit Steuerwohnsitz in Spanien, welche über Vermögen oder anderweitige dingliche Rechte ausserhalb Spaniens verfügt (Bankkonten, Immobilien, Versicherungen usw.) muss diese ab sofort dem spanischen Finanzamt anzeigen und zwar mit einer informativen Erklärung einzureichen zwischen Januar und März des Folgejahres. Erstmals aktuell wird dies für Residenten in Spanien bereist im ersten Quartal des kommenden Jahres 2013 und zwar für das Jahr 2012. Bei Versäumnis drohen empfindliche Strafen.

Bessere Kontrolle über die Einkommen-, Vermögens-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Die o.a. informative Steuererklärung hilft dem Finanzamt, herauszufinden, ob die Steuerresidenten ihre Einkünfte in Spanien in der wenige Monate (im Mai / Juni) später einzureichenden Einkommensteuererklärung richtig angeben und versteuern.
Ausserdem kann so festgestellt werden, ob das Vermögen in der Vermögensteuererklärung (zunächst reaktiviert für 2011 und 2012, voraussichtlich verlängert für 2013) berücksichtigt wurde. Ausserdem erfährt das Finanzamt so von Vermögen im Ausland, welches eventuell an Erben in Spanien übergeht und so der Erbschaftssteuerpflicht unterliegt.

Erklärungspflicht bereits für 2012

Die Verpflichtung, die o.g. informative Erklärung zwischen Januar und März des Folgejahres einzureichen, besteht bereits für das Jahr 2012 und wurde eingeführt durch das Gesetz 7/2012 vom 31. Oktober 2012 zur Vermeidung von Steuerhinterziehung. Genau erklärt wir diese Verpflichtung im kgl. Dekret 1558/2012 erschienen im Amtsblatt vom 24. November in dem es heisst, dass diejenigen „natürlichen und juristischen Personen, welche auf spanischem Territorium ansässig sind“ verpflichtet sind, diese Erklärung abzugeben.

Drakonische Strafen und erhebliche Konsequenzen bei Verstoss gegen Meldepflicht

Wer der o.g. Meldepflicht nicht oder nur unvollständig nachkommt, hat mit einer Geldbusse von 5.000 € pro nicht erfolgter Angabe und mindestens mit einer Strafe von 10.000 € zu rechnen.
Ausserdem wir das im Ausland vorhandene und nicht angegebene Vermögen gewertet als nicht deklariertes Einkommen gewertet und dem letzten, noch nicht verjährten Steuerjahr zugerechnet- dies hat bei einer natürlichen Person zur Folge, dass je nach Einkommen ein Steuersatz von bis zu 52 % ( in Katalonien bis 56%) zuzüglich Verzugszinsen sowie einer Strafe von 150 % des zu zahlenden Steuerbetrags anfallen.
Im Klartext heisst das, dass womöglich Zahlungen zu leisten sind, die über den eigentlich vorhandenen und verschwiegenen Vermögenswert hinausgehen: Ausserdem riskiert man abhängig vom zu zahlenden Steuerbetrag eine Anzeige wegen Steuerbetrugs.

Ein grosses Problem sehen wir ich der Tatsache, dass es nicht möglich ist, die Wertung des Vermögens als zu versteuerndes Einkommen zu verhindern, in dem man erklärt, dass es sich um bereits seit langem vorhandenes Vermögen handelt und somit die Verjährung greift. Diese Aussetzung der Verjährung kann durchaus als nicht verfassungskonform angesehen werden, dass dies ein klarer Verstoss gegen die Rechtssicherheit bedeutet.

Die einzige Möglichkeit dies zu verhindern besteht darin zu belegen, dass das Vermögen aus bereits versteuertem Einkommen stammt oder aber aus einer Zeit, in der die betreffende Person ihren Steuerwohnsitz nicht in Spanien hatte.

Inhalt der Steuererklärung

Anzugeben sind drei verschiedene Gruppen von Vermögen im Ausland:

1. Bankkonten (Giro-, Spar- und Festgeldkonten) auch wenn der Steuerresident dort nur als verfügungsberechtigt oder als begünstigter eingetragen ist.
Anzugeben sind jeweils das Eröffnungs- bzw. Löschungsdatum des Kontos, der Saldo am 31. Dezember sowie der durchschnittliche Saldo des letzten Quartals.
2. Wertpapiere, dingliche Rechte, Aktiva, Versicherungen und Kapitalerträge und deren Salden am 31. Dezember.
3. Immobilien und Rechte an Immobilien unter Angabe der Art, Standort, Datum und Preis der Anschaffung.

Informationspflicht besteht über jedwedes Vermögen während des gesamten Jahres, auch wenn dieses am 31.12. nicht mehr vorhanden ist. In diesem Fall ist ausserdem der Saldo an dem Tag anzugeben, an dem der Steuerresident diese veräussert oder übertragen hat.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Ausgenommen von der Meldepflicht sind diejenigen Residenten, deren Vermögen in keiner der drei Gruppen 50.000 € übersteigt. Sollte jedoch das Vermögen in einer der Gruppen diesen Betrag überschreiten, so ist jedes Vermögen dieser Gruppe einzeln und komplett aufzuführen.

Wichtig ist ausserdem anzumerken, dass in den auf eine entsprechende Deklaration folgenden Jahren nur dann wieder eine entsprechende Mitteilung zu machen ist, wenn sich das Vermögen in der entsprechenden Gruppe um mehr als 20.000 € erhöht hat.

Ausserdem sind von der Meldepflicht diejenigen Vermögen ausgenommen, die in der Buchhaltung einer juristischen Person oder Gesellschaft bereits ausreichend registriert und offen gelegt sind.

Zusammenfassung

Sowohl natürliche als auch juristische Personen sollten die oben beschriebene Meldepflicht über Vermögen ausserhalb von Spanien sehr genau im Auge behalten, die entsprechende Erklärung genauestens und detailliert erstellen und innerhalb der vorgegebenen Frist, für 2012 ist diese im ersten Quartal 2013, einreichen, Anderenfalls drohen drakonische Strafen.

Ausserdem darf dabei nicht vergessen werden, dass der Informationsaustausch sowie die gegenseitige Amtshilfe bei der Eintreibung von Steuern zwischen den verschiedenen Staaten der EU immer besser funktionieren und das spanische Finanzamt mehr und mehr die Möglichkeit hat, an Informationen über ausländisches Vermögen zu kommen.

Vor diesem Hintergrund ist Spanien derzeit auch sehr bemüht, die Abkommen über gegenseitigen Datenaustausch mit Staaten wie Andorra, Bahamas, Singapur, Hong Kong, Panamá usw. zu erneuern und zu vertiefen. Auch die Schweiz wird ab 2013 Informationen über Konten und deren Inhaber zur Verfügung stellen.