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Seit dem 22. 12. gibt es abermals Neuerungen im Arbeitsrecht und es scheint als wären dies längst nicht die letzten.

Im Folgenden werden wir die wichtigsten Neuheiten kurz erläutern:

1) Förderung von Teilzeitverträgen

a) Überstunden
Überstunden sind bei Teilzeitverträgen nicht erlaubt (mit Ausnahme von höherer Gewalt). Nichts desto trotz besteht weiterhin die Möglichkeit, bei Teilzeitverträgen von mehr als 10 Wochenstunden sog. Zusatzstunden vertraglich zu vereinbaren und zwar bis zu einem Maximum von 30% der normalen Arbeitszeit. Bei einem 20-Stunden Vertrag können wöchentlich somit 6 Zusatzstunden vereinbart werden. Diese sind nach Bedarf des Arbeitgebers zu verrichten, wobei dieser den Mitarbeiter mindestens 3 Tage vorher darüber in Kenntnis zu setzen hat.
Es liegt auf der Hand, dass es somit für den Arbeitnehmer nahezu unmöglich ist, seinen Wochenablauf zu planen und Arbeit und Familienleben zu koordinieren.

Neu ist, dass der Arbeitgeber ausserdem dem Arbeitnehmer anbieten kann, Zusatzstunden auf „freiwilliger Basis“ zu leisten, welche nicht vertraglich vereinbart sind (bis zu 15% der normalen Arbeitszeit). Das heisst, dass der Arbeitgeber theoretisch zumindest die Möglichkeit hat, dies abzulehnen, allerdings ist wohl angesichts der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht davon auszugehen, das viele Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch machen.

Praktisch heisst das, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für 20 Wochenstunden anstellen kann, zusätzlich werden dann noch einmal bis zu 6 Zusatzstunden wöchentlich vertraglich vereinbart und darüber hinaus kann der Arbeitgeber anbieten, dass bei Bedarf weitere 3 Wochenstunden geleistet werden können.

Die Vorteile für den Arbeitgeber liegen auf der Hand: „kleine“ Verträge, die ihm aber ermöglichen, auf steigenden oder sinkende Anforderungen der Auftragslage flexibel zu reagieren.

Auf der anderen Seite aber sind auch die Nachteile ebenso evident: totale Ungewissheit für den Arbeitnehmer. Ausserdem wird Missbrauch hier Tür und Tor geöffnet.

b) Bezuschusste Teilzeitverträge mit einer Probezeit von einem Jahr für Jungunternehmer

c) Die Sozialversicherungsbeiträge für Teilzeitverträge sinken um 1%

2) Probezeit bei befristeten Verträgen
Bei Verträgen mit einer maximalen Laufzeit von 6 Monaten kann die Probezeit maximal einen Monat betragen, es sei denn, im Tarifvertrag wird etwas anderes vereinbart.

3) Reduzierte Arbeitszeit für Eltern
Bisher hatten Eltern die Möglichkeit, bis zum achten Lebensjahr des Kindes die Arbeitszeit zu verkürzen. Die Altersgrenze wurde nun auf 12 Jahre angehoben.
Praktikumsverträge

4) Praktikumsverträge
Zeitarbeitsfirmen können nun Praktikanten an Firmen vermitteln.

5) Ausgleich des Arbeitszeitkontos
Die Frist für den Abbau bei zu viel geleisteter Arbeitszeit beträgt in Zukunft 12 Monate ab dem Zeitpunkt an dem sie entstanden ist.

6) Geringfügige Änderungen bei Ausbildungsverträgen

Bei Bedarf informieren wir Sie gerne über diese Verträge

7) Nicht sozialversicherungspflichtige Gehaltsbestandteile

Hier gibt es eine weitere bedeutende Änderung, welche besonders für die sog. PYME (kleine und mittelständische Unternehmen) schmerzhaft sein dürfte und bisher in den Kommentaren über die neuen Regelungen im Arbeitsrecht interessanter Weise nahezu keine Berücksichtigung finden.
Bisher waren alle Veränderungen im Arbeitsrecht, welche den Zweck hatten, die Unternehmen zu entlasten, davon gekennzeichnet, dass sie versuchten, die Ausgaben der Arbeitgeber für die Sozialversicherung zu senken. Gemäss dem neuen Gesetz nun wird die Fahrtkostenpauschale, welche in vielen Tarifverträgen als fester Gehaltsbestandteil des Gehaltes vorgesehen ist, sozialversicherungspflichtig 8bisher war diese bis zu einem bedeutenden Betrag sozialversicherungsfrei.) Das hat zur Folge, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nun über diesen Gehaltszusatz Abgaben an die Sozialversicherung zahlen müssen. Konkret heisst das z.B. für Unternehmen des Handels auf den Balearen, dass deren Ausgaben pro Arbeitnehmer in Zukunft um ca. 30 € monatlich steigen.
Zahl die Firma hingegen diesen Gehaltszusatz nicht, so ist diese Neuerung sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gegenstandslos.

Reflexion:
Abermals eine neue Regelung im Arbeitsrecht mit bedeutenden Änderungen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten. Gerade hier ist sicherlich viel Spielraum für Missbrauch von Teilzeitverträgen, hinter denen dann mit Hilfe der oben beschriebenen Zusatzstunden Vollzeittätigkeiten versteckt werden, für welche aber nicht entsprechend Sozialversicherungsabgaben geleistet werden.
Ein Schlag ist dieses neue Gesetz ausserdem für kleine Betriebe, welche in der sowieso schon kritischen Wirtschaftslage jetzt auch noch die Last der steigenden Sozialversicherungsabgaben zu stemmen, resultierend aus dm oben beschriebenen Wegfall der nicht sozialversicherungspflichtigen Gehaltsbestandteile.