Die spanische Regierung bemüht sich derzeit, eine weit reichende Steuerreform auf den Weg zu bringen, deren Auswirkungen zum größten Teil in 2015 wirksam werden dürften. Die entsprechenden Gesetze mit den letztlich festgelegten Änderungen werden zwar erst Ende 2014 verabschiedet, jedoch wurden die zu Grunde liegenden Ideen  bereits in Gesetzentwürfen deutlich, die Ende Juni 2014 veröffentlicht wurden.

Die Steuerreform wird von den Steuerzahlern heiss ersehnt und die Hoffnungen auf Steuererleichterungen sind gross. Tatsächlich preist die Regierung  die Reform als eine generelle Steuerminderung an. Doch wo Licht ist da ist auch Schatten: leider müssen wir hier die Euphorie etwas bremsen und auf signifikante Steuererhöhungen hinweisen, denn durch bestimmte noch in 2014 zu erledigende Transaktionen lässt sich mitunter eine unerwartete höhere Besteuerung in 2015 vermeiden.

Reduzierte Steuersätze

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuersätze werden gesenkt, liegen jedoch weiterhin über dem europäischen Durchschnitt.

In Spanien ansässige natürliche Personen müssen aktuell ihre Gehälter, Pensionen, unternehmerische Gewinne, Mieten, usw. mit 24,75% bis 52% versteuern. Ab 2015 werden die Steuersätze  auf 20% bis 47%, ab 2016 sogar auf 19% bis 45% gesenkt. Zinserträge (Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Verkäufen) schlagen aktuell mit 21% bis 27% zu Buche. In 2015 wird die Besteuerung auf 20% bis 24% sinken und ab 2016 auf 19% bis 23%.

In Spanien NICHT ansässige natürliche Personen zahlen aktuell eine Einkommensteuer von 24,75% zum Beispiel auf Mieten oder geldwerte Vorteile aus der Eigennutzung von Immobilien. Ab 2015 wird dieser Steuersatz auf 24% sinken und für in der EU Ansässige im Jahr 2015 sogar auf 20% bzw. 19% in 2016. Die Steuersätze auf Gewinne aus der Übertragung von Immobilien, Zinsen und Dividenden werden ab 2015 von 21% auf 20% und ab 2016 und auf 19% reduziert.

Die KÖRPERSCHAFTSTEUER wird von den aktuellen 30% im Jahr 2015 auf 28%  und ab 2016 auf 25% sinken.

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON GEBRAUCHTEN IMMOBILIEN  WERDEN ZUFÜNFTIG HÖHER BESTEUERT

Spielen Sie mit dem Gedanken, Ihre Immobilie zu verkaufen? Möglicherweise kommt Sie das günstiger zu stehen, wenn der Verkauf noch im Jahr 2014 geschieht. Im Jahr 2015 wird zwar der Steuersatz auf den Veräusserungsgewinn reduziert, leider werden im Gegenzug aber steuerreduzierende Faktoren abgeschafft.

In der Tat können bei Immobilienverkäufen ab 2015 die Aktualisierungskoeffizienten, welche bisher den ursprünglichen Anschaffungswert durch die Berücksichtigung der Inflation angehoben haben und den Veräusserungsgewinn dadurch schmälerten,   nicht mehr angewandt werden. Diese Koeffizienten bei Immobilienanschaffungen vor 1994 bedeuteten immerhin eine Wertsteigerung von 33%, bei Anschaffungen vor 2002 21% und vor 2009 immerhin noch 5% aus..

HÖHERE STEUERN AUF MIETEINNAHMEN

Momentan zahlen in Spanien ansässige Privatpersonen Einkommensteuer auf lediglich  40% ihrer Mieteinnahmen, ist der Mieter jünger als 30 Jahre und erfüllt er gewisse andere Voraussetzungen, so sind die Mieteinnahmen sogar komplett steuerfrei. Ab 2015 müssen generell 50 % der Mieteinnahmen, unabhängig von dem Alter des Mieters, versteuert werden.

Mieter mit einem Jahreseinkommen unter 24.107€ konnten bisher bis zu 10,05% der Mietezahlungen für ihren Hauptwohnsitz steuerlich geltend machen. Für Mietverträge, die  ab 31.12.2014 geschlossen werden, gilt diese Steuerbegünstigung nicht mehr.

EHEMALIGE RESIDENTEN KÖNNEN IHREN ERSTEN WOHNSITZ IN SPANIEN AUCH NACH WEGZUG AUS SPANIEN NOCH STEUERFREI VERKAUFEN, WENN SIE IN EINEN NEUEN HAUPTWOHNSITZ INVESTIEREN

Residenten in Spanien zahlen derzeit keine Steuer auf den Veräusserungsgewinn, wenn der erzielte Verkaufspreis innerhalb von zwei Jahren wieder in die Anschaffung eines neuen Hauptwohnsitzes, sei es in Spanien oder im Ausland, investiert wird.

Ab 2015 wird diese Regelung flexibler, um den freien Personenverkehr innerhalb der EU zu unterstützen. Demnach sind die Veräusserungsgewinne auch dann noch steuerfrei, wenn die Privatperson bereits vor dem Verkauf ihres ehemaligen Hauptwohnsitzes schon kein Resident mehr in Spanien ist.

DAS VERLASSEN SPANIENS UND DIE FESTLEGUNG EINES NEUEN WOHNSITZES AUSSERHALB DER EU WERDEN ZUKÜNFTIG BESTEUERT

Personen, welche einen hohen Anteil ihres Vermögens in Anteile an Gesellschaften oder Fonds investiert haben (mehr als 4.000.000€ oder mehr als 1.000.000€, wenn diese Summe einen Anteil von mehr als 25% ausmacht), und ihren Wohnsitz in Spanien auflösen und den neuen Wohnsitz außerhalb der EU bzw. außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes errichten, müssen die positive Differenz zwischen dem Anschaffungswert ihrer Anteile und dem aktuellen Marktwert versteuern.

DISKRIMINIERUNG VON NICHT-RESIDENTEN WEITERHIN BEI DER ERBSCHAFTSTEUER

Es hat den Anschein, als wolle der Staat die längst überfällige Reform der Erbschaftsteuer herauszögern. Die Festlegung der Erbschaftsteuersätze obliegt für Residenten derzeit den jeweiligen Autonomen Regionen mit der Folge, dass Residenten sehr viel weniger Steuern auf Schenkungen und Erbschaften zahlen als Nicht-Residenten.

Die Europäische Kommission hat vor dem Europäischen Gerichtshof bereits gegen diese Benachteilung geklagt und wir erwarten das Urteil in wenigen Wochen. Sollte das Gericht ebenfalls zu dem Schluss kommen, dass die Nicht-Residenten bei der Besteuerung von Erbschaften gegenüber den Residenten benachteiligt sind und Spanien somit gegen europäisches Recht verstösst, so müsste der spanische Staat die Steuer in ganz Spanien vereinheitlichen. Das würde dann zum einen eine deutliche Steuerminderung für Nicht-Residenten bedeuten, zum anderen hätten dann diejenigen Personen die bereits hohe Steuersätze gezahlt haben die Möglichkeit, eine Rückzahlung zu beantragen.

PERSONEN DIE IHREN HAUPTWOHNSITZ VERLIEREN, WEIL SIE DIE HYPOTHEK NICHT MEHR BEDIENEN KÖNNEN, ZAHLEN KEINE STEUERN

Beschlossen im kgl. Gesetz  8/2014 und veröffentlicht im Amtsblatt (BOE) am vergangenen 5. Juli ist diese Massnahme bereits ab dem 01. Januar 2014 wirksam und zwar auch rückwirkend auf die vorangegangenen, noch nicht verjährten Steuerjahre. Die betroffenen Personen müssen keine Wertzuwachssteuer an die Gemeinde zahlen, aussserdem ist ein möglicher Veräusserungsgewinn (Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem Wert zu welchem die Immobilie wegen der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten übertragen wird) ebenfalls steuerfrei.

SPAREINLAGEN BEI BANKEN WERDEN MIT 0,03% BESTEUERT

Auch diese Massnahme wurde im bereits oben genannten Gesetz 08/2014 verabschiedet und ist wirksam ab dem 1. Januar 2014

Diese Steuer ist zwar von den Banken zu zahlen, jedoch werden diese die Mehrkosten sicherlich in Form von höheren Provisionen oder durch niedrigere Zinsen auf Spareinlagen an die Klienten weitergeben