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Immer wieder bekommen wir in unserer Kanzlei Anfragen dieser Art, in den meisten Fällen von Angestellten, die mit ihrem Arbeitgeber im Zwist sind. Es handelt sich dabei um Fotos, die in Broschüren, Internetseiten oder anderen das Unternehmen betreffenden Veröffentlichungen genutzt werden. Der Oberste Gerichtshof in Madrid wertete die Nutzung eines Fotos einer Mitarbeiterin der Firma PEPE – Jeans als Aufdruck auf T-Shirts als klaren Verstoss gegen das fundamentale Recht am eigenen Bild. In diesem konkreten Fall erkannte sich die Mitarbeiterin in einer Werbung für ein T-Shirt mit dem Aufdruck einer Frau mit Sonnenbrille aus einem Strohhalm trinkend und mit der Überschrift “Wanted” (entnommen aus der Urteilsbegründung) versehen veröffentlicht in der Zeitschrift Cuore wieder.

Dieses Urteil ermöglicht es uns nun, zu den wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang Stellung zu nehmen:

Ist eine Firma dazu berechtigt, Bilder der Angestellten zu Werbezwecken in den verschiedenen Medien (Internet, TV, Presse etc.) oder auf eigenen Produkten zu nutzen?

Ja, allerdings nur dann, wenn die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Angestellten vorliegt. Es ist also absolut notwendig, dass der Arbeitgeber in der Lage ist zu belegen, dass diese Zustimmung zur Verwendung des Bildes zu kommerziellen Zwecken tatsächlich existiert. Sollte eine solche Zustimmung nicht vorliegen oder widerrufen worden sein, der Arbeitgeber nutzt dennoch das Bild des Angestellten für kommerzielle Zwecke, so ist die Gefahr gross, dass sich der Arbeitgeber wegen des Verstosses gegen die Rechte am eigenen Bild in einem Verfahren verantworten muss, welches mit der Zahlung von Schadenersatz an den entsprechenden Mitarbeiter einhergeht.

Wie hoch fällt der zu zahlende Schadenersatz aus?

Die eine sehr kontrovers diskutierte Frage und die Bezifferung des Schadenersatzes erweist sich als äusserst schwierig.
Der angerichtete Schaden ist von Fall zu Fall gesondert zu betrachten. Das oberste Gericht in Madrid hat den vom Sozialgericht auf 30.000 € festgelegten Schadenersatzanspruch auf 7.000 € reduziert.

Welche Faktoren spielen bei der Findung des zu zahlenden Schadensersatzes eine Rolle?

Zu berücksichtigen sind die Verbreitung, die Grösse der Zielgruppe des entsprechenden Mediums, der Gewinn, den der Schadensverursacher mit der Veröffentlichung des Bildes erzielt hat, (in dem o.g. Fall beschränkte sich der weltweite Verkauf auf 21.582 €), sowie der Verkaufspreis des Produktes (in diesem Fall 35 € pro T-Shirt). Ausserdem wägt das Gericht den Grad der Schuldhaftigkeit und des zu verurteilenden Verhaltens der Firma welches zum Erlangen des Bildes führt, ab.

Schlussfolgerung

Es ist mehr als evident, dass das Verwenden des Bildes eines Mitarbeiters zu kommerziellen Zwecken ohne dessen ausdrückliche Zustimmung mindestens bedenklich ist. Und das es tatsächlich Arbeitgeber gibt, die Fotos von Mitarbeitern ebenfalls ohne deren Zustimmung auf Produkte drucken, welches sie später vertreiben überrascht um so mehr. Diese unangenehme Situation ist absolut vermeidbar mit einem kurzen Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Mitarbeiter seine Rechte an dem Bild an den Arbeitgeber abtritt. In jedem Fall sollte dieses Thema von den Arbeitgebers sehr sensibel aber auch verantwortungsbewusst behandelt werden, da natürlich durch die immer stärker werdende Verwendung von öffentlichen Medien oder Netzwerken auch die Nutzung von Fotos von Angestellten oder der Belegschaft zunimmt.

Was mich sehr stutzig macht ist die Festlegung der Höhe des Schadenersatzes im vergleich z.B. mit den USA, wo in einem vergleichbaren Fall Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe getätigt werden müssen.

Kann es tatsächlich sein, dass jemand ohne mein Wissen und meine Zustimmung mein Gesicht auf ein T-Shirt druckt, dieses online in die ganze Welt verkauft und das nur 7.000 € wert ist??