Dann informieren Sie sich über Ihre Verpflichtung, im Februar 2026 die Mietzeiträume registrieren zu lassen.
Mit diesem Artikel möchten wir Sie über die neue jährliche gesetzliche Verpflichtung informieren, die all diejenigen betrifft, die im Jahr 2025 eine oder mehrere Nummern des Registro Único de Alquiler (NRUA), die einheitliche Registrierungsnummer für Ferienvermietungen beantragt und erhalten haben.
1. Rechtsrahmen und Zweck der Hinterlegung
Gemäß den Bestimmungen des Königlichen Dekrets 1312/2024 vom 23. Dezember, welches die digitale zentrale Anlaufstelle und das Verfahren für das einheitliche Mietregister regelt, sowie der Verordnung VAU/1560/2025 vom 22. Dezember wird die Verpflichtung festgelegt, jährlich ein detailliertes Informationsformular für Kurzzeitmieten einzureichen. Dabei fallen unter die Rubrik der Kurzzeitmieten und somit unter die Meldepflicht z.B.:
- Urlaubs- oder touristische Nutzung
- Vorübergehende Nutzung der Mietwohnung wegen zeitweiser Verlegung der Arbeitsstäte
- Vorübergehende Nutzung der Mietwohnung wegen Studium
- Vorübergehende Nutzung der Mietwohnung wegen Medizinische Behandlungen
- Jeder andere ähnliche Zweck, der keine dauerhafte Wohnbedürfnisse des Mieters mit sich bringt
Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss der eingetragene Eigentümer oder die Person, die die Verwaltung der Immobilie übernimmt, das entsprechende Informationsformular vorlegen, das mindestens eine anonymisierte Liste der abgeschlossenen Kurzzeitmietverträge enthält, wobei für jeden einzelnen Vertrag die NRUA, der vorübergehende Zweck, der zu dem Mietverhältnis geführt hat, sowie die weiteren unten aufgeführten Angaben anzugeben sind.
2. Inhalt des Informationsformulars
Das Informationsformular muss für jede einzelne Registrierungsnummer (CRU)eine detaillierte Aufstellung der folgenden Angaben enthalten:
- Die zugewiesene NRUA.Einheitliche Registrierungsnummer für Ferienvermietungen
- Der spezifische Zweck des Mietverhältnisses.
- Die Anzahl der untergebrachten Gäste.
- Der Zeitplan der tatsächlich erfolgten Ein- und Auszüge.
- Der Zeitplan mit den tatsächlich erfolgten An- und Abreisedaten.
3. Zur Einreichung verpflichtete Personen
Gemäß den geltenden Vorschriften und den auf der Website der „Registradores de España“ (Grundbuchämter Spaniens) festgelegten Richtlinien sind folgende Personen zur Einreichung befugt:
- Der eingetragene Eigentümer der Immobilie.
- Wer nachweislich die Verwaltung der Immobilie für deren Vermietung übernimmt.
In der Praxis ermöglicht diese Regelung, dass das Verfahren zum Beispiel von einem Verwalter durchgeführt werden kann.
4. Fristen und Modalitäten der Einreichung
Die Einreichung des Formulars auf elektronischem Wege kann zwischen dem 1. Februar und dem 2. März über die elektronische Plattform der „Registradores de España“ (Grundbuchämter Spaniens) erfolgen.
Persönlich kann das Formular ab dem 2. Februar bei dem entsprechenden Grundbuchamt registriert werden, nachdem das Formular im Programm N2 auf der Internetseite der spanischen Grundbuchämter heruntergeladen wurde.
5. Folgen bei Nichteinhaltung
Gemäß Artikel 10.5 des Königlichen Dekrets 1312/2024 führt die Nichtvorlage des korrekt ausgefüllten Formulars innerhalb der festgelegten Frist zu:
– Entziehung und Aufhebung der entsprechenden Registrierungsnummer
– Mitteilung an das Ministerium für Wohnungswesen zur weiteren Entscheidung.
– Unmöglichkeit, die Immobilie auf Online-Plattformen zu vermarkten.La imposibilidad de comercializar el inmueble en las plataformas en línea.
DMS LEGAL INTELLIGENCE steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie in Bezug auf diese Verpflichtung rechtlich zu beraten, die zu erklärenden Unterlagen und Informationen zu prüfen und gegebenenfalls die Vorbereitung und telematische oder persönliche Einreichung des Formulars innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zu übernehmen.





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