EINLEITUNG

Mit der Entwicklung neuer Technologien und der Entstehung einer Informationsgesellschaft stehen wir einer neuen Form des wirtschaftlichen Austauschs gegenüber. Der internationale Handel verliert seine traditionellen Facetten und ähnelt immer mehr einem rein häuslichen Handel. Das hat Auswirkungen auf die Versteuerung von Gütern, besonders auf die der Konsumgüter. Dabei ist vor allem die Umsatzsteuer betroffen, da diese Steuer bei dem Handel mit Konsumgütern angewandt wird.

E-Commerce lässt sich wie folgt differenzieren:

• Handel mit materiellen Gütern: Die Transaktion wird über das Internet initiiert und dann mit Hilfe von gewöhnlichen Distributionskanälen für Güter und Dienstleistungen an den Käufer übermittelt (Bücher, Schuhe, Kleider, …)
• Handel, der ausschließlich “online” stattfindet: Eine Transaktion bei welcher kein Versand benötigt wird, da es sich um digitale Güter handelt (Musik, Filme, Computerprogramme,…)
In diesem ersten Post geht es hauptsächlich um die umsatzsteuerliche Auswirkung bei grenzüberschreitenden Transaktionen von materiellen Gütern (Verkäufe außerhalb Spaniens).

Ob Verkäufe eines nationalen Unternehmens im Ausland der spanischen Umsatzsteuer unterliegen hängt von den folgenden drei Bedienungen ab:

1. Die Umsetzung der Transaktion mittels E-Commerce: Güterlieferung oder Dienstleistungserbringung
2. Der Status der Käufers: Unternehmer oder Privatperson (Endverbraucher).
3. Bewertung der Transaktion: Lieferung innerhalb der EU oder Export außerhalb.

1- Bewertung der Transaktionen im E-Commerce

Es wird zwischen der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen unterschieden, dabei ist entscheidend, ob es sich um ein materielles Gut handelt, oder nicht:
a) Güterlieferung: Wechsel des Besitzers eines materiellen Guts.
b) Dienstleistungen: Jede Transaktion, die keine Lieferung von Gütern beinhaltet (Dienstleistungen und inmaterielle Güter)

2 – Status des Käufers.

a) Unternehmer: Alle physischen und juristischen Personen, die wirtschaftlichen Aktivitäten nachgehen.
b) Privatperson: Ein Konsument, der einen Kauf für seinen privaten Nutzen tätigt.
3 – Die Bewertung der Transaktion
a) Transaktionen innerhalb der EU: Verkäufe die in EU-Länder getätigt werden.
b) Ausfuhr: Alle Verkäufe, die ihr Ziel außerhalb der EU haben.

WO MUSS DIE UMSATZSTEUER GEZAHLT WERDEN?

In diesem Post konzentrieren wir uns nur auf die Lieferung von materiellen Gütern (die Regeln für Dienstleistungen werden in einem späteren Post behandelt), es muss zwischen Folgendem unterschieden werden:

1) Auslieferung von Gütern innerhalb der EU:

a) Unser Klient ist ein Unternehmer, der seiner wirtschaftlichen Aktivität innerhalb der EU nachgeht:
Die Auslieferung des Gutes wird innerhalb des Staates des Käufers realisiert und das Gut wird in diesem Land versteuert, die Rechnung enthält demnach keine spanische Umsatzsteuer. In diesem Fall müssen wir dem Klienten eine gültige Umsatzsteuernummer angeben.

b) Unser Klient ist ein Endverbraucher und EU-Bürger:
Zu Beginn werden unsere Verkäufe mit der spanischen USt abgerechnet (Besteuerung am Ursprungsort). Dieses Vorgehen kann jedoch nur bis zu einem gewissen Limit durchgeführt werden, denn sobald die in einem anderen Land der EU getätigten Verkäufe ein bestimmtes Volumen überschreiten verändert sich die Situation. Die Verkäufe müssen dann mit der jeweilig geltenden USt berechnet werden (Besteuerung imZielland). In diesem Fall wird die spezielle Regelung der Verkäufe auf Distanz angewandt. Der spanische Verkäufer ist laut der Regelung dazu verpflichtet, sich in dem jeweiligen Zielland zu registrieren und die USt einzuzahlen.
Das Limit des Gesamtbetrags der Verkäufe, ab welchem diese, wie oben erklärt besteuert werden müssen, legt jedes Mitgliedsland der EU selbst fest. Zum Beispiel liegt das Limit in Deutschland bei 100.000€ und in Österreich bei 35.000€.
Alternativ kann, von dem ersten Verkauf an, die Regelung der Verkäufe auf Distanz angewendet werden kann.

2) Ausfuhr von Gütern (außerhalb der EU):

Wenn unser Kunde Geschäfte außerhalb der EU abwickelt, sei es mit einem anderen Unternehmer oder mit einer Privatperson, und die Handelsgüter außerhalb der Freihandelszone transportiert werden, so handelt es sich nach spanischem Steuergesetz um einen steuerbefreiten Export. Von diesem Export kann die gesamte Umsatzsteuer abgezogen werden und der Rechnungsbetrag ist steuerbefreit anzugeben.