Das spanische Zivilrecht erkennt in Artikel 160 das Recht der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkelkindern an. Das heißt, dass den Großeltern der Umgang mit dem Kind nicht verwehrt werden darf, es sei denn, es liegt ein triftiger Grund vor, aus dem Kindeswohlgefährdung abzuleiten ist. Somit dient weder das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern noch die Abwesenheit eines Elternteils als Argument, den Großeltern den Umgang mit den Enkelkindern zu verweigern.  

Spanische Gerichte wenden diesen Grundsatz konsequent an, da die Bedeutung der Enkel-Großeltern-Beziehung für die Entwicklung der Kinder hinreichend belegt und anerkannt ist. 

Sollte den Großeltern der Kontakt zu ihren Enkeln verwehrt werden, so müssten diese dasselbe Verfahren durchlaufen, welches notwendig ist wen einem Elternteil der Umgang mit dem Kind verwehrt wird.  Sollte keine außergerichtliche Einigung möglich sein, müsste das entsprechend zuständige Gericht damit beauftragt werden, eine Besuchsregelung festzulegen, die stets an die familiären Umstände angepasst ist und das Wohl des Kindes berücksichtigt.