Streit ums Kind

Der Kindsunterhalt ist in Artikel 142 des Zivilgesetzbuches geregelt, man versteht darunter den Betrag, den Eltern aufzubringen haben, um die Grundbedürfnisse des Kindes zu decken. Darunter fallen neben der Nahrung auch Unterkunft, Kleidung, medizinische Versorgung und Erziehung des Kindes, das heisst all diejenigen vorhersehbaren periodischen und notwendigen Ausgaben für das Kind.

Während die Unterhaltsregelung bei alleinigem Sorgerecht recht einfach ist- derjenige Elternteil, welcher das Sorgerecht für das Kind nicht hat ist unterhaltspflichtig- stellt sich bei geteiltem Sorgerecht die Frage, ob es eine Unterhaltspflicht gibt und wie diese aussieht.

Der Oberste Gerichtshof hat in einem Urteil vom 29. April 2013 die Kriterien für geteiltes Sorgerecht festgelegt, seitdem sprechen Familienrichter immer öfter beiden Elternteilen das geteilte Sorgerecht zu, da in immer mehr Trennungsfällen diese Kriterien erfüllt werden.

Auch in diesen Fällen von geteiltem Sorgerecht können Unterhaltszahlungen festgelegt werden und zwar dann, wenn es ein signifikantes Ungleichgewicht bei den Einkommen der beiden Elternteile gibt.

Verdient zum Beispiel ein Elternteil 4.000 € im Monat, das andere Elternteil jedoch lediglich 1.000 €, so ist davon auszugehen, dass der Legensstandard des Kindes nicht konstant bleibt, sondern in Abhängigkeit von dem Verbleib bei einem oder dem anderen Elternteil deutlich variiert.
In diesem Fall hat der geringer verdienende Elternteil die Möglichkeit, einen Unterhaltsausgleich zu erwirken. In diesem Fall obliegt es jedoch diesem geringer verdienenden Elternteil, nachzuweisen, dass das andere Elternteil über ein wesentlich höheres Einkommen verfügt. Gelingt dieser Nachweis nicht, so wird auch kein Unterhaltsausgleich zu zahlen sein. (s. dazu auch Urteil vom Landgericht der Balearen: núm. 151/2012 de 16 abril. JUR 2012\159216)

Aus meiner Sicht ist es durchaus erforderlich, dass bei einem Ungleichgewicht der elterlichen Einkommen zum Wohle des Kindes ein Unterhaltsausgleich stattfindet, denn sicherlich würde sich ein ständig wechselnder Lebensstandart negativ auf das Kind, aber mitunter auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kind auswirken. Beides kann nicht im Sinner der Eltern sein.