Jedwede natürliche oder juristische Person mit Steuerwohnsitz in Spanien im Jahr 2013, welche über Vermögen oder anderweitige Rechte ausserhalb Spaniens verfügt (Bankkonten, Immobilien, Versicherungen usw.) muss dies auch in diesem Jahr wieder dem spanischen Finanzamt anzeigen und zwar mit einer informativen Erklärung (Modell 720) einzureichen bis zum 31. März 2014. Bei Versäumnis drohen empfindliche Strafen.
Erstmals trat diese Verpflichtung für das Jahr 2012 in Kraft. Mit Hilfe des Formulars 720, welches nur auf elektronischem Wege (Internet) eingereicht werden kann, müssen dem spanischen Finanzamt sehr detaillierte Informationen über Vermögen und andere Rechte im Ausland zur Verfügung gestellt werden. Konkret handelt es sich dabei um folgende drei Gruppen: Bankkonten, Anlagevermögen (Aktien, Wertpapiere, Firmenanteile, verzinsliche Geldanlagen, Sachrechte, Lebensversicherungen), Immobilien.
Für wen besteht diese Erklärungspflicht?
Erklärungspflicht besteht für all diejenigen Personen, welche im Jahr 2013 über ein Vermögen von mehr als 50.000 € in einer oder mehrerer der o.a. drei Gruppen verfügten und zwar auch dann, wenn die jeweilige Person lediglich zeichnungs- oder verfügungsberechtigt ist, Niessbrauch oder Nutzungsrecht hat, lediglich den Anteil von 1% eines ausländischen Bankkontos mit einem Saldo von mehr als 50.000 € besitzt oder einen geringen Anteil einer Immobilie mit einem Wert von mehr als 50.000 € sein Eigen nennt.
Tatsächlich gehen die spanischen Behörden daher davon aus, dass eine grosse Zahl an Steuerresidenten zu dieser Erklärung verpflichtet ist, insbesondere natürlich die in Spanien ansässigen Ausländer.
Befreiung von der Erklärungspflicht
Diejenigen Personen, welche bereits für das Jahr 2012 Vermögen in einer oder mehrere der o.g. drei Gruppen ( Konten, Anlagevermögen, Immobilien) angegeben hat, sind von der Erklärungspflicht für 2013 befreit, sofern die Vermögenswerte in der jeweiligen Gruppe gleich geblieben sind und der Wert im Vergleich zum Jahr 2012 um nicht mehr als 20.000 € gestiegen ist.
Erklärungspflicht auch bei Löschung des Eigentums in 2013
Erklärungspflicht besteht jedoch auch für diejenigen Werte und Rechte, welche in 2012 vorhanden und im Formular 720 angegeben, im Jahr 2013 aber veräussert wurden. So zum Beispiel wäre zu informieren, wenn ein Bankkonto vor dem 31.12.2013 aufgelöst oder die Verfügungsberechtigung erloschen ist, Wertpapiere o.ä verkauft wurden oder Immobilien veräussert wurden. In diesem Fall muss das Finanzamt mit Hilfe des Formulars 720 über diese Transaktionen, den genauen Zeitpunkt derselben und den Wert informiert werden.
Sollte ich der Erklärungspflicht für 2013 nachkommen, wenn ich dies für das Jahr 2012 versäumt habe?
Zahlreiche Personen sind der Erklärungspflicht für 2012 nicht nachgekommen, entweder weil sie schlichtweg nicht darüber informiert waren oder sich aber strikt weigerten, ihr Vermögen offen zu legen.
Tatsächlich geht das spanische Finanzamt davon aus, dass lediglich 4,9% (131.411 Personen) der geschätzt 2,6 Millionen Personen, welche verpflichtet waren über ihr Vermögen im Ausland Auskunft zu geben, dies auch entsprechend getan haben.
All diese Personen müssen sich nun neuerlich die Frage stellen, ob sie ihre Situation in Spanien regulieren wollen, die informative Erklärung für 2012 nachträglich und für 2013 bis zum Ende der Frist am 31.03. 2014 einreichen wollen.
Dies sollte sehr wohl überlegt sein und es ist in dieser Situation unerlässlich, sich von einem spezialisierten Steuerexperten beraten zu lassen, da eine falsche Entscheidung angesichts der drohenden drakonischen Strafen einem „fiskalischen Suizid“ gleichkommen kann.
Drakonische Strafen und erhebliche Konsequenzen bei Verstoss gegen Meldepflicht
Wer der o.g. Meldepflicht nicht oder nur unvollständig nachkommt, hat mit einer Geldbusse von 5.000 € pro nicht erfolgter Angabe und mindestens mit einer Strafe von 10.000 € zu rechnen. Eine Meldung ausserhalb der Frist wird mit 100 € pro Information bei einem Minimum von 1.500 € sanktioniert.
Ausserdem wir das im Ausland vorhandene und nicht angegebene Vermögen als nicht deklariertes Einkommen gewertet und dem letzten, noch nicht verjährten Steuerjahr zugerechnet- dies hat bei einer natürlichen Person zur Folge, dass je nach Einkommen ein Steuersatz von bis zu 52 % zuzüglich Verzugszinsen sowie einer Strafe von 150 % des zu zahlenden Steuerbetrags anfallen. Diese Strafen erscheinen so überproportional hoch, dass es nicht verwundert, wenn einige Steuerberater angesichts dessen davon abraten, die Erklärung für 2012 ausserhalb der Frist abzugeben und in der Konsequenz auch für 2013 der Verpflichtung nachzukommen.
Das Einreichen der Erklärung per Internet wurde vereinfacht
Auch für das Jahr 2013 muss die Erklärung bis zum 31.03.2014 auf elektronischem Wege per Internet eingereicht werden. Anders jedoch als im Vorjahr ist nun nicht mehr nötig über eine elektronische Unterschrift zu verfügen. In diesem Jahr reicht eine elektronische Zugangsberechtigung für das Finanzamt (PIN24H) aus, welche der Steuerresident direkt bei der Finanzverwaltung oder über deren Internetportal www.aeat.es bekommen kann.
DMS-Consulting kämpft weiterhin im Brüssel für die Abschaffung der Erklärungspflicht
Im Februar 2013 hat unsere Kanzlei DMS-Consulting Beschwerde bei der Europäischen Kommission in Brüssel gegen diese Verpflichtung eingereicht. Unserer Meinung nach verstösst diese Erklärungspflicht nicht nur wegen der o.g. drakonischen Strafen gegen europäisches Recht und die spanische Verfassung.
Die EU- Kommission hat uns kürzlich darüber informiert, dass Spanien bereits auf unsere Klage geantwortet hat und in Kürze wird man uns über den Inhalt dieser Antwort informieren. Wir sind zuversichtlich, dass ein Verfahren gegen Spanien eingeleitet werden wird, auch wenn dies sicherlich nicht vor dem Meldeschluss für die Erklärung das Jahr 2013 betreffend (31. März 2014) sein wird.
Reflexion
Zusammenfassend können wir feststellen, dass all diejenigen Personen, die zur Erklärung über im Ausland vorhandenes Vermögen für das Jahr 2013 verpflichtet sind, die notwendigen Informationen zeitnah zusammen tragen und den Stichtag 31. 03.2014 im Auge haben. Denjenigen Personen, welche bereits zur Abgabe der Erklärung für das Jahr 2012 verpflichtet waren, dies aber versäumt haben, legen wir dringend nahe, sich in die Hände eines spezialisierten Steuerberaters zu begeben um die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens vor dem Hintergrund der individuellen Situation auszuloten. Dabei muss unbedingt im Hinterkopf behalten werden, dass der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der verschiedenen Länder stetig intensiver wird.
Bei DMS-Consulting stehen Ihnen erfahrene Steuerberater und Anwälte zur Seite, welche Ihnen bei der korrekten und fristgerechten Erfüllung der so „gefährlichen“ Verpflichtung zur Erklärung des Vermögens im Ausland behilflich sind.
Dieser Beitrag ist auch verfügbar in: Englisch
Hinterlasse einen Kommentar