Am 01. Juni 2013 tritt das Gesetz RD 235/2013 vom 05. April in Kraft, welches die Zertifizierung der Energieeffizienz von Immobilien grundsätzlich regelt. Damit einher geht die Verpflichtung ein entsprechendes Zertifikat bei jedweder Vermietung oder Verkauf vorzulegen.

Welche Pflicht hat in diesem Zusammenhang die Immobilienagentur?

In Artikel 12.2 heisst es:

Artikel 12. Etikett über die Energieeffizienz.

1. Die Erstellung eines Zertifikat über die Energieeffizienz einer Immobilie geht mit dem Recht der Nutzung eines entsprechenden Etiketts während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats einher, wobei die der Erteilung des Etiketts zugrunde liegende Information einsehbar ist im zuständigen Register gemäss Artikel 3.
2. Das Etikett ist in jedwedes Angebot, jede Werbung oder Reklame mit dem Ziel der Veräusserung oder der Vermietung des Gebäudes oder bestimmter Teile des Gebäudes anzugeben. Dabei muss jeweils klar und unmissverständlich aus dem Etikett hervorgehen, ob sich dies auf das Zertifikat der Energieeffizienz des Projekts oder des bereits fertig gestellten Gebäudes bezieht.

Im Klartext heisst dies, dass alle diejenigen, die den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie anbieten oder bewerben, das Etikett über die Energieeffizienz in dieses Angebot aufnehmen müssen.

Wobei handelt es sich bei diesem Etikett?
Auch wenn dies im Gesetz nicht so festgeschrieben ist, handelt es sich dabei unserer Meinung nach um das Zertifikat, nachdem dieses von entsprechenden Register des Ministeriums für Industrie oder der jeweiligen autonomen Region abgesegnet und registriert wurde. Das Problem besteht derzeit darin, dass dieses Register noch nicht existiert.

Was passiert für den Fall, dass dieses Register nicht ins Leben gerufen wird?
Am heutigen Tag ist dies nicht zu sagen, allerdings ist vorstellbar, dass in diesem Fall eine Übergangsfrist gewährt wird, um den Immobilienagenturen und anderen an der Vermietung oder Veräusserung von Immobilien Beteiligten die Umsetzung des o.a. Gesetzes zu erleichtern.

Kann eine Immobilienagentur belangt werden, wenn Sie der Pflicht, der Etikettierung in Ihrer Werbung nicht nachkommt?
Von dem Verbraucherschutzgesetz ausgehend (Tei des Verwaltungsrechts) kann darüber diskutiert werden, ob in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die eine Sanktion nach sich zieht, vor allem dann, wenn das oben angesprochene Register noch nicht existiert. In jedem Fall ist es ratsam, die Angebote von Immobilien mit dem entsprechenden Etikett über die Energieeffizienz zu versehen, in dem Moment, in dem dieses Register entsteht.