Ab dem 17 Januar sollte man sich besser zweimal überlegen, ob man vor Freunden und Bekannten damit “angibt” Arbeitslosengeld zu bekommen und zusätzlich “schwarz” zu arbeiten. Diese schnell dahergesagten Frasen werden ab jetzt als Geständnis einer Straftat gewertet werden können, welche mit Gefängnisstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet werden können oder aber, abhängig von der Grössenordnung der zu Unrecht bezogenen Gelder und der persönlichen Situation der jeweiligen Person, mit einer Strafe welche die zu Unrecht bezogenen Gelder versechsfacht.

Eine Straftat begeht ausserdem derjenige Arbeitgeber, welcher ein Arbeitsverhältnis simuliert, in dem er meist für Freunde oder Familienangehörige einen Arbeitsvertrag mit sehr kurzer Laufzeit aufsetzt, damit dieser die Voraussetzungen erfüllt, Arbeitslosengeld oder Familienbeihilfe zu bekommen.

Dem Paragraphen 307 des Strafgesetzbuches wurde bisher nicht viel Bedeutung beigemessen, die Auswirkungen desselben sind allerdings immens. Bisher zogen die o.g. Handlungsweisen für den Arbeitgeber lediglich eine Sanktion von bis zu 10.000 €, für den Arbeitnehmer den Verlust der Sozialleistungen nach sich. Dies wird auch weiterhin der Fall sein.
Viele Arbeitgeber haben angesichts der drakonischen Strafen bereits darauf verzichtet, Arbeitnehmer schwarz zu beschäftigen, damit diese weiterhin Ihre Sozialleistungen beziehen können, das schlimmste bisher denkbare Fall für die Arbeitgeber war bisher der Verlust der Leistungen. Neu ist, dass derartige Vergehen nun als Straftag gewertet werden und zwar mit allen daraus resultierenden Konsequenzen (Eintrag im Strafregister, Haftstrafe im Wiederholungsfall etc.)

Wie lautet der Gesetzestext im Strafgesetzbuch sinngemäss:

Wer für sich oder für andere Sozialleistungen, deren unrechtmässige Verlängerung beantragt, anderen dabei hilft, Sozialleistungen unrechtmässig zu beziehen, indem die Tatsachen und Informationen wissentlich verschwiegen oder so verändert werden, dass der Sozialversicherung dadurch ein Schaden entsteht, hat mit einer Haftstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren zu rechnen.

In minder schweren Fällen werden o.g. Vergehen mit einer Geldstrafe geahndet, dessen Betrag das Sechsfache der zu unrecht bezogenen Sozialleistungen ausmacht.

Ausser den o.g. Strafen verliert der Betreffende das Recht, Subventionen, Sozialleistungen oder steuerliche Vergünstigungen zu erhalten für einen Zeitraum zwischen drei und sechs Jahren.

Wer bekommt die härtesten Strafen:

Die Verantwortlichen derjenigen Organisationen, die sich darauf verstehen, Sozialversicherungsleistungen gegen Zahlung zu erschleichen und diejenigen Personen, die die Sozialversicherung um Beträge von mehr als 50.000 € betrügen, müssen mit einer Gefängnisstrafe von 2 bis 6 Jahren rechnen zzgl. Einer Strafe des Sechsfachen der zu Unrecht bezogenen Leistungen. Es ist zu beachten, dass der Betrag von 50.000 € nicht sonderlich hoch angesetzt ist, wenn man bedenkt, dass el lediglich drei Angestellter bedarf, denen man zu zwei Jahren Arbeitslosengeld verhilft, um an den Betrag von 50.000 € zu gelangen, der automatisch zu einer Gefängnisstrafe führt.
Warum die Verschärfung der Strafen:

Bisher wurden auch massive Verstösse nicht als Straftat gewertet, wenn der o.g. Betrag nicht überschritten wurde und die beteiligten wurden auch nicht zu Gefängnisstrafen verurteilt. Nun ist es so, dass kein Minimalbetrag festgelegt ist, bei dem man von einer Straftat sprechen kann, dass heisst, es ist irrelevant, ob man 1 € oder 49.999 € zu Unrecht bezogen hat. Auch wenn sich die zu erwartende Strafe nach dem fälschlicherweise bezogenen Betrag richtet- ein Straftatbestand liegt immer vor.

Das heisst, wenn sich nun jemand damit rühmt, Sozialleistungen zu Unrecht zu beziehen, kann man diesem nun mit Fug und Recht entgegnen, DASS ER GERADE EINE STRAFTAT GESTEHT.

Zusammenfassung

Es wurde Zeit, dass dem Betrug an der Sozialversicherung Einhalt geboten wurde, denn schliesslich zahlen wir alle in die Sozialversicherung ein. Die sowieso schon wenig vorhandenen Reserven sollten tatsächlich denjenigen zu Gute kommen, die diese auch benötigen. Im Gegenzug muss der unsachgemässe Gebrauch von Sozialleistungen unterbunden werden.

Wirklich traurig dabei ist, dass auch derjenige, der lediglich 400 € an Familienhilfe bezieht und, um seine Familie zu ernähren jedweden Job annehmen muss, ob bei der Sozialversicherung angemeldet oder nicht, in den Augen des Gesetzes als Straftäter gesehen wird.