Text erschienen in der Mallorca Zeitung Nr. 752 vom 02.10.2014

In Kürze werden die entsprechenden Regelungen geändert und die Ungleichbehandlung von Residenten und Nicht- Residenten aufgehoben werden. Gleichzeitig wird die Möglichkeit bestehen, die Erstattung zu viel gezahlter Steuern zu beantragen. 

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 03.09.2014 festgehalten, dass die derzeit geltenden Regelungen zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Spanien nicht konform sind mit europäischem Recht.

Dazu muss man wissen, dass es sich bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien grundsätzlich um eine staatlich erhobene Steuer handelt mit progressiven Steuersätzen zwischen 7.65% und 34% (bei direkten Verwandten).

Die Kompetenzen der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen zwischen Steuerresidenten in Spanien jedoch wurden vom Staat an die verschiedenen Autonomen Regionen abgegeben. Die meisten Autonomen Regionen haben den ihnen zur Verfügung gestellten Gestaltungsspielraum genutzt um ihren jeweiligen Residenten erhebliche Steuererleichterungen zu gewähren. Auf den Balearen z.B. werden Erbschaften zwischen direkten Verwandten mit max. 1% und Schenkungen mit 7% versteuert.

Bei Erbschaften und Schenkungen mit Beteiligung eines Nicht-Residenten oder wenn eine Immobilie im Ausland Gegenstand ist, kommt jedoch die Steuerregelungen des Staates zum Tragen. Die Konsequenz sind wesentlich höhere Steuersätze.

Diese Ungleichbehandlung von Residenten und Nicht-Residenten jedoch bedeutet eine Einschränkung des freien Verkehrs von Gütern und Personen innerhalb der EU. Diese Freizügigkeit aber ist einer der Grundpfeiler des EU- Vertrages.

Angesichts des Urteils ist nun die spanische Regierung gezwungen, die Steuergesetzgebung zu ändern, um die Diskriminierung zu eliminieren.

Am 25. September wurde im Kongress der Entwurf einer Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen vorgelegt, welcher Massnahmen vorschlägt, mit Hilfe derer die Nicht-Residenten in Zukunft den Residenten gleich gestellt werden sollen.

DMS Consulting hatte Einblick in diesen Entwurf. Demnach sollen die üblicherweise vorkommenden Fälle von Diskriminierung gelöst werden, indem Nicht- Residenten zukünftig in den Genuss der Steuererleichterungen derjenigen Autonomen Region kommen, von der sie nachweisen können, dass zu dieser eine besondere Bindung besteht:

  1. Erbschaft bei dem der Erblasser Nicht-Resident in Spanien war, stattdessen in einem anderen Land der EU oder des EWR gelebt hat: die Erben, Residenten oder Nicht-Residenten, können die Erbschaft gemäss den Steuersätzen derjenigen Autonomen Region versteuern, in der sich der Grossteil der in Spanien vorhandenen und damit dort zu versteuernden Erbmasse befindet.
  2. In jedem Fall wäre es ratsam, dass in diesem Fall der zukünftige Erblasser ein wenn auch geringes Eigentum (Bankkonto, Immobilie) auf den Balearen besitzt, damit der Erbe im Erbfall das sich im Ausland befindliche Erbe nach balearischer Steuerregelung versteuern kann.
  3. Wir können also festhalten, dass in diesem Fall die Diskriminierung nach wie vor besteht. Der Vorschlag zur Gesetzesänderung müsste hier also noch einmal überarbeitet werden, damit die auf den Balearen residenten Erben auch in diesem Fall in den Genuss des reduzierten Steuersatzes der Balearen kommen. Wüde diese Überarbeitung ausbleiben, müssten nach wie vor betroffene Erben vor Gericht gegen die Diskriminierung klagen.
  4. Ein Problem dagegen entsteht, wenn ein Erblasser in Spanien kein Vermögen hat, sein in Deutschland vorhandenes Vermögen aber an einen in Spanien ansässigen Erben vererbt. Dieser muss dann die Erbschaft komplett in Spanien versteuern. Nach dem Entwurf zur Gesetzesänderung würde dieser Erbe, auch wenn er auf den Balearen ansässig ist, nicht in den Genuss des Steuersatzes der Balearen von 1% kommen sondern müssten gemäss der staatlichen progressiven Tabelle bis zu 34% zahlen.
  5. Man stelle sich einen in Deutschland ansässigen Erblasser vor, die in Spanien befindliche und damit in Spanien zu versteuernde Erbmasse (z.B. Bankkonten oder Immobilien) befindet sich komplett oder zum grössten Teil auf den Balearen. Die Erben, sofern es sich dabei um direkte Verwandte (Ehepartner oder Kinder) handelt, kämen in diesem Fall in den Genuss des Pauschalsteuersatzes der Balearen von 1%.
  6. Erbschaft mit einem in irgendeiner Autonomen Region Spanien residenten Erblasser: Erben, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig sind, würden nach den Steuersätzen derjenigen autonomen Region versteuern, in der der Erblasser zuletzt gelebt hat.
  7. Denkbar wäre ein zuletzt auf den Balearen ansässiger Erblasser, Erben sind der ebenfalls auf den Balearen ansässiger Ehepartner und ein in Deutschland ansässiges Kind. Bisher versteuerte der Ehepartner sein Erbe gemäss der balearischen Besteuerung mit max. 1%, der in Deutschland lebende Erbe mit bis zu 34%. In Zukunft würden beide Erben lediglich den balearischen Steuersatz von 1% zahlen.
  8. Schenkung einer sich in Spanien befindlichen Immobilie: sowohl residente als auch nicht-residente Beschenkte versteuern diese Schenkung gemäss der Steuersätze der Autonomen Region in der sich die Immobilie befindet. Für die Balearen wären dies 7% (bei direkten Verwandten).
  9. Für Schenkungen von Immobilien in einem Mitgliedsland der EU oder des EWR, anderen Werten in Spanien oder der Auszahlung von Lebensversicherungen werden weitere Massnahmen vorgeschlagen, die eine Diskriminierung abschaffen sollen.

 

Wir gehen davon aus, dass die vorgeschlagenen Massnahmen noch in diesem Jahr 2014 verabschiedet werden, auch wenn während des entsprechenden parlamentarischen Verfahrens sicherlich noch die eine oder andere Änderung vorgenommen werden wird.

Obwohl erst die Erbschaften und Schenkungen mit Beteiligung von Nicht-Residenten, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen eintreten, entsprechend besteuert werden, vertreten wir die Auffassung, dass diese Änderungen aber auch herangezogen werden können zur Berechnung eventuell in der Vergangenheit bereits zu viel gezahlter Beträge (Differenz zwischen den staatlichen Steuersätzen von 7,65% – 34% und den in Zukunft anzuwendenden Steuersätzen der zuständigen Autonomen Region).

Diejenigen Steuerzahler, welche bereits zu hohe Steuern gezahlt haben, können nun einen Antrag auf Erstattung dieser Beträge stellen, sofern die Steuerzahlung für die Erbschaft bzw. Schenkung noch nicht verjährt ist (4 Jahre).

Aber auch im Falle von bereits verjährten Steuerzahlungen haben Betroffene noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Haftung des Staates für gesetzgeberisches Handeln geltend zu machen (bis 03.09.2015).

Steuerzahlungen für Erbschaften oder Schenkungen, welche von nun an bis zum Inkrafttreten der oben beschriebenen Massnahmen zu leisten sind, können unserer Auffassung nach bereits jetzt vor dem Hintergrund der Vorschläge zur Vermeidung der Diskriminierung berechnet werden.

Fazit:

Schon Benjamin Franklin stellte treffend fest:

„Nichts auf dieser Welt ist sicher ausser dem Tod und den Steuern.“

Der EuGH musste uns erklären, wie beides, die Steuern und der Tod in Spanien zusammenkommen müssen.