Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich der Bausektor in Spanien befindet, hat sich die spanische Regierung dazu entschlossen, unterstützende Massnahmen zu ergreifen, welche am 14. April 2010 in Kraft getreten sind ( publiziert in BOE del 09.04.2010 el Real Decreto Ley 6/2010) und für Eigenheimbesitzer erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen.
Temporäre Steuererleicherung bei der Einkommensteuererklärung –
auch für Nicht-Residenten
Bis zum Inkrafttreten des o.g. Gesetzes konnten nur diejenigen Arbeiten steuerlich geltend gemacht werden, die der Vergrösserung der Wohnfläche oder aber in Ausnahmefällen der Instandhaltung der Immobilie dienten ( dabei handelte es sich meist um Arbeiten mit sehr hohem Kostenaufwand, die sich im Wesentlichen auf die Strucktur der Wohnung bezogen.) Für diese Arbeiten können 15% mit einem jährlichen Höchstbetrag von 9.015 Euro in Abzug gebracht werden.
Das neue Gesetz ermöglicht darüber hinaus auch Steuerabzug für diejenigen weniger kostenaufwendigen Arbeiten zur Verbessersung der Energieeffizienz, der Nutzung erneuerbarer Energien und insbesondere die Erneuerung von Gas-, Wasser,- und Stromleitungen oder zu Installation von Telekommunikationsanlagen welche den Zugang zum Internet und zum Digitalfernsehen ermöglichen. Darüber hinaus werden auch diejenigen Baumassnahmen steuerlich begünstigt, die der besseren Erreichbarkeit und dem besseren Zugang zum Gebäude dienen.
Zu beachten dabei ist, dass :
• diese Arbeiten bis einschliesslich 31/12/2012 realisiert werden müssen.
• diese Arbeiten die Hauptwohnung bzw. das Gebäude in der sich die Hauptwohnung befindet, betreffen müssen. ( Es kann sich daher auch um Arbeiten handeln, die das Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft betreffen.)
• die maximale Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen 53.007,20 € nicht übersteigen darf.
• jährlich 10% der Investitionkosten mit einem Maximum von 4.000,- € jährlich geltend gemacht werden können (maximal 12.000,- € pro Wohnung während des Gesamtaufzeit der Massnahme). Diejenigen Beträge, die in dem jeweiligen Steuerjahr nicht in Abzug gebracht werden konnten, da das jährliche Maximum bereits erreicht war, können in den folgenden vier Jahren berücksichtigt werden.
• Um Missbrauch (z.B. durch gefälschte Rechnungen) vorzubeugen, dürfen die o.g. Arbeiten nicht in bar beglichen werden und müssen stattdessen per Überweisung, Kreditkarte, Lastschrift, Scheck etc. gezahlt werden.
Sparen Sie Mehrwertsteuer bei Renovierungsarbeiten am Eigenheim
Bis zum Inkrafttreten des o.g. Gesetzes konnte nur für Maurerarbeiten, also diejenigen Arbeiten, die der Instandhaltung und Sanierung der Strucktur des Gebäudes dienten und deren Kosten mindestens 25% des Wertes des Hauses (abzüglich des Bodenwertes) betrugen, der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 8% statt der üblichen 18% geltend gemacht werden.
Nun haben sich zwei wichtige Neuerungen ergeben:
Erstens: Für einen befristeten Zeitraum kann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 8% für die Durchführung aller Arten von Renovierung und Reparaturen an Immobilien oder Teilen davon geltend gemacht werden.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Die Immobilie wird privat und zu Wohnzwecken genutzt (einschliesslich Arbeiten am Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft)
• Die Arbeiten werden bis zum 31.12.2012 durchgeführt
• Die Immobilie ist bereits mehr als 2 Jahre alt sein
Zusammengefasst heisst das, dass für einen befristeten Zeitraum der ermässigte Mehrwertsteuersatz von 8% nicht nur für Maurerarbeiten sondern auch für Arbeiten von Klempner, Schreiner, Elektriker etc. angewendet werden kann.
Zweitens: Dauerhaft ändert sich, dass nun auch Arbeiten, die zur Vergrösserung der Wohnfläche, zur Rekonstruktion der Innenhöfe und zur Installation von Aufzügen, Heizung, Klimaanlage und Brandschutz dienen, von dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz profitieren können und nicht nur wie bisher in erster Linie die Sanierung der Strucktur des Gebäudes betreffen müssen.
Zusammengefasst heisst das, dass diejenigen Eigenheimbesitzer, die planen, eine Renovierung durchzuführen, erhebliche steuerliche Vorteile geniesen, sofern sie diese Arbeiten bis einschliesslich 31.12.2012 durchführen.
• 8% Mehrwertsteuer statt 18%
• 10% Einkommensteuerersparnis bei Arbeiten an der Hauptwohnung