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ÄNDERUNGEN BEI DER EINKOMMENSTEUER (Real Decreto Ley 39/2010, BOE 22.12.2010) // Alejandro del Campo

Dezember, 23 2010

Neuerungen bei der Einkommensteuer

( Gesetz 39/2010, veröffentlicht im Amtsblatt vom 22.12.2010)

Im folgenden werden die wichtigsten Neuerungen, welche sich aus diesem Gesetz ergeben, kurz zusammengefasst.

Änderung des Steuerfreibetrags bei Erwerb des Hauptwohnsitzes

Ab 01.01.2011 wird die Möglichkeit, die geleisteten Zahlungen für den Erwerb des Hauptwohnsitzes steuerlich abzusetzten, erheblich eingeschränkt.

Bei einer Steuerbemessungsgrundlage niedriger als 17.707,20 € pro Jahr können wie bisher 15% der geleisteten Zahlungen in Abzug gebracht werden bis zu einem Höchstbetrag von 9.040 €.

Bei einer Steuerbemessungsgrundlage zwischen 17.707,20 € und

24.107,19 € pro Jahr wird der abzugfáhige Höchstbetrag berechnet indem man die Differenz zw. der Bemessungsgrunglage und den 17.707,20 mit dem Faktor 1,4125 multipliziert. Zieht man das daraus resultierende Ergebnis von dem Höchstbetrag von 9.040 € ab und multipliziert das Ergebnis mit 15%, so erhält man den individuellen abzugfähigen Höchstbetrag. ( Beispiel: jährliches Einkommen von 20.000 €: 20.000 € - 17.707,20 = 2.292,80. 2.292,80 x 1,4125 = 3.238,58. 9.040 – 3.238,58= 5801,42. 5801,42 x 15% = 870,21, d.h. der abzetzbare Höchstbetrag sind 870,21 €.)

Bei einer Steuerbemessungsgrundlage ab 24.107,20 € fällt Möglichkeit, die für das Eigenheim geleisteten Zahlungen steuerlich geltend zu machen, komplett weg.

In jedem Fall gibt es eine Übergangsregelung, was bedeutet, dass alle diejenigen Personen, die ihre Hauptwohnung vor dem 01. Januar 2011 erworben haben, weiterhin in den Genuss der alten Gesetzgebung kommen. Dies beinhaltet auch die Zahlung von Beträgen, die zur Erbauung der Hauptwohnung vor dem 01. Januar 2011 geleistet wurden und Zahlungen zur Instandsetzung oder Vergrösserung der Hauptwohnung, wenn diese Arbeiten vor dem 01. Januar 2015 fertiggestellt sind.

Änderungen des Freibetrags bei der Anmietung der Hauptwohnung (für Mieter)

Bei einer Steuerbemessungsgrundlage der Mieter niedriger als 17.707,20 € pro Jahr können 10,05% der geleisteten Zahlungen in Abzug gebracht werden bis zu einem Höchstbetrag von 9.040 €.

Bei einer Steuerbemessungsgrundlage der Mieter zwischen 17.707,20 € und 24.107,19 € pro Jahr reduziert sich der abzugfáhige Höchstbetrag wie oben beschrieben.

Bei einer Steuerbemessungsgrundlage ab 24.107,20 € fällt Möglichkeit, die Mietzahlungen steuerlich geltend zu machen, komplett weg.

Änderungen des Freibetrags bei der Vermietung der Hauptwohnung (für Vermieter)

Bis zum 31.12.2010 versteuerte der Vermieter einer Wohnung die daraus resultierenden Netto- Einkünfte in seiner Steuererklärung nicht komplett, vielmehr konnten 50% oder sogar 100 % steuerlich abgesetzt werden, wenn der Mieter zwischen 18 und 35 Jahre alt ist und ein jährliches Nettoeinkommen verfügt, welches höher als die Bemessungsgrundlage für Sozialleistungen (IPREM 7.455,14 € pro Jahr) liegt.

Ab dem 01.01.2011 gibt es eine Anhebung von 50% auf 60%, allerdings nur, wenn der Mieter unter 30 Jahre alt ist.

Auch hierbei gibt es eine Übergangsphase für all diejenigen Mietvertráge, die vor dem 01.01.2011 geschlossen worden sind: hierbei gilt, dass die Einnahmen aus de Vermietung solange steuerfrei sind, bis der Mieter 35 jahre alt wird.

Wegfall der Einmalzahlung von 2500 € bei Geburt oder Adoption

Ab 01.01.2011 fällt diese Einmalzahlung komplett weg. Nur diejenigen Geburten bzw. Adoptionen, welche bis einschliesslich 31.12.2010 im Personenstandsregister eingetragen sind, kommen noch in den Genuss dieser Zahlung.

Weitere Änderungen für hohe Einkommensgruppen

Anstieg des Steuersatzes: Steuerzahler mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 120.000.- € und 175.000,- € werden hierfür mit 44% besteuert, diejenigen mit einem zu versteuernden Einkommen über 175.000,- € zahlen ab diesem Betrag 45% .

Besteuerung bestimmter Bezüge von Teilhabern an Kapitalanlagegesellschaften (SICAV: Sociedad de inversion de capital variable): Diejenigen Bezüge, welche resultieren aus der Verringerung des Firmenkapitals mit Rückzahlung der Beiträge der Gesellschafter und die Aufteilung des Aktien-Agios unter den Gesellschaftern, fallen unter die Kapitaleinkünfte und werden somit mit bis zu 21 % besteuert.

Beschränkung der Steuervergünstigung beim „Long-Term-Incentive Plan“ : Die Bemessungsgrenze für Steuervergünstigungen bei Einkünften aus längerfristigen Erfolgsbeteiligungen (mehr als zwei Jahre) liegt bei 300.000 €, welche mit 40% besteuert werden.

Das Gesetz 39/2010 hat eine Reihe weitere Neuerungen im Bereich der Besteuerung von Gesellschaften, der Einkommenssteuer, der Mehrwertsteuer und der Besteuerung von Eigentumsübertragungen und Rechtsgeschäften mit sich gebracht, welche im Gegensatz zu dem nur wenige Tage vorher, nämlich am 03.12.2010 veranschiedeten Gesetz stehen. Besonders bei der Körperschaftssteuer kleinerer Betriebe (sog. PYMES) und in der Besteuerung von Unternehmensprozessen ( Gründungen von Gesellschaften, Erhöhung des Stammkapitals) wird klar, dass das Gesetz vom 23.12.2010 die in der wenige Tage vorangegangenen Gesetzgebung gemachten Zugeständnisse wieder deutlich einschränkt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Diskrepanz in naher Zukunft aufgelöst werden wird.

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Autor: Alejandro del Campo Zafra Abogado-Asesor fiscal

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