Das Formular 720, also die Erklärung an das spanische Finanzamt über Vermögenswerte im Ausland, welche von Steuerresidenten in Spanien seit 2012 abzugeben ist, hat bei vielen Personen wahre Albträume ausgelöst. Vor allem diejenigen Personen, die diese Erklärung nicht oder nicht innerhalb der Frist eingereicht haben (die allermeisten durchaus aus Unkenntnis denn aus böser Absicht), haben in den vergangenen Jahren sicherlich die ein oder andere schlaflose Nacht deswegen gehabt, gehen doch mit der Nichterfüllung der Verpflichtung drakonische Strafen einher.

Mit Beginn des neuen Kalenderjahres sind wir nun wieder an dem Punkt angelangt, an dem sich die betroffenen Personen über die entsprechende Erklärung für 2016 (einzureichen bis 31.03.2017) Gedanken machen müssen.

Die Sanktionen für ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung zur Offenlegung des Vermögens im Auslandsind exorbitant hoch, kommen oftmals einer Konfiszierung des Vermögens gleich und verjähren nicht.

Entgegen anderslautender gängiger Meinungen ist die Gefahr, dass das spanische Finanzamt Kenntnis von diesem Zuwiderhandeln erlangt sehr hoch. Zumal seit dem 1. Januar 2017 der Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Finanzbehörden der EU- Mitgliedsstaaten automatisiert ist und zum Leidwesen einiger sehr gut funktioniert.

Glücklicherweise scheint es bald ein Erwachen aus diesem Albtraum zu geben. Im November 2015 startete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, initiiert durch die von unserer Kanzlei DMS Consulting im Februar 2013 eingereichten Klage.

DMS Consulting ist der festen Überzeugung, dass die Strafen nicht nur gegen spanisches Recht, sondern vor allem auch gegen EU-Recht verstoßen. Wir hatten in unseren vorangegangenen Blogeinträgen bereits ausführlich erklärt, dass die Strafen bei Unterlassen der Erklärungspflicht, fehlerhafter oder lückenhafter Erklärung mit mindestens 10.000 € pro Information zu Buche schlagen. Sollte die Erklärung zu spät eingereicht werden, so fallen mindestens 1.500 € pro Information an. Wurde ein Vermögenswert wissentlich oder unwissentlich unterschlagen, so sind die Konsequenzen verheerend. Das spanische Finanzamt wir dieses Vermögen dann als nicht begründeten Vermögenszuwachs werten und in der letzten, noch nicht verjährten Einkommensteuererklärung als Einkommen besteuern, der entsprechende Steuersatz kann je nach Betrag des nicht deklarierten Wertes bei bis zu 52% liegen, hinzu kommen Verzugszinsen und eine Strafe in Höhe von 150 % aufzuschlagen auf den zu zahlenden Steuerbetrag.

Unserer Auffassung schließt sich die EU Kommission nun an. In einigen wenige Wochen wird die EU Kommission in einer begründeten Stellungnahme Spanien dazu auffordern, die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Erklärung von Vermögenswerten im Ausland zu ändern. Normalerweise müssen diese Änderungen dann innerhalb von zwei Monaten erfolgen, andernfalls wird die Europäische Kommission Klage einreichen beim Europäischen Gerichtshof.

Vorangegangen war dieser begründeten Stellungnahme der EU Kommission eine fulminante und ausführliche Stellungnahme der spanischen Behörden zur Verteidigung der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Formular 720. Darin wies man u.a. darauf hin, dass Dank der Verpflichtung zur Offenlegung von Vermögenswerten im Ausland großartige Erfolge erzielt werden konnten bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung.

Dennoch sind wir der Auffassung, dass bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung nicht alles recht und billig ist.

Die in der Erklärung über Vermögen im Ausland gewonnenen (bzw. zu gewinnenden) Informationen bedeuten für das spanische Finanzamt eine Waffe, die sicherlich dabei behilflich sein kann, diejenigen Personen, die wissentlich und in großem Umfang Steuern hinterziehen bzw. in der Vergangenheit hinterzogen haben, zur Strecke zu bringen. Tatsächlich jedoch bedeuten die exorbitant hohen Strafen für eine nicht, zu spät oder fehlerhaft eingereichte Erklärung oftmals das finanzielle Todesurteil für diejenigen Personen, Ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt haben, dabei kleine Vermögenswerte im Ausland behalten haben und der Verpflichtung schier aus Unwissenheit nicht nachgekommen sind.

Angesichts der nun zu erwartenden begründeten Stellungnahme der EU- Kommission stellen sich nun zwei Fragen:

  1. Wie reagiert der spanische Gesetzgeber

Ein mögliches Szenario wäre, dass der spanische Gesetzgeber gar nicht reagiert. In diesem Fall wird die EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof klagen, das entsprechende Verfahren wird zwischen zwei und drei Jahren dauern.

In der Zwischenzeit jedoch bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehen und das spanische Finanzamt hat theoretisch die Möglichkeit, die damit verbundenen Verpflichtungen einzufordern und die per Gesetz vorgesehenen Strafen auch zu verhängen. Tatsächlich aber wäre Spanien gut beraten angesichts der begründeten Stellungnahme der Europäischen Kommission keine weiteren Verfahren wegen der Verletzung der Auskunftspflicht gegen Steuerresidenten zu eröffnen und die bereits eröffneten Verfahren zumindest solange ruhen zu lassen, bis es ein entsprechendes Urteil vom EUGH gibt.

Wir persönlich gehen davon aus, dass der spanische Gesetzgeber auf die begründete Stellungnahme reagieren und die gesetzlichen Vorgaben rund um das Formular 720 ändern wird, auch wenn diese Änderungen nicht so weit reichen dürften, wie sich manch einer vielleicht erhofft.

Wir denken es ist realistisch anzunehmen, dass die gesetzlichen Vorgaben abgeschwächt werden wie dies bereits vor einigen Monaten die Provinzen Guipúzcoa und Vizcaya getan haben. Dort hat man nun zumindest die Möglichkeit, das Formular freiwillig, das heißt, ohne vom Finanzamt dazu aufgefordert worden zu sein, auch außerhalb der Frist einzureichen, ohne dass die exorbitant hohen Strafen angewandt werden und die Verjährung aufgehoben ist.

Bei der bisher bestehenden Gesetzgebung wurde nämlich prinzipiell kein Unterschied gemacht zwischen denjenigen Personen, die die Erklärung nicht einreichen und denen, die der Verpflichtung ausserhalb der Frist nachkommen.

Es ist aber auch denkbar, dass der Gesetzgeber die Strafen nur für diejenigen Personen abschwächt, die ihr Vermögen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und / oder des EWR haben.

Diejenigen Personen könnten dann „aus ihren Verstecken hervorkommen“ und ihre Situation mit der nachträglichen Erklärung ihres Auslandvermögens bereinigen, ohne die exorbitant hohen Strafen fürchten zu müssen.

Denjenigen Personen jedoch, die ihr Vermögen in den USA, Andorra, der Schweiz oder anderen Staaten außerhalb der EU oder des EWR haben, wäre mit dieser Lösung jedoch nicht oder nur sehr bedingt geholfen.

 

  1. Was können diejenigen Personen tun, die der Verpflichtung, ihr Vermögen im Ausland offenzulegen, nicht oder nicht innerhalb der Frist nachgekommen sind?

Leider befinden sich unzähliger Personen derzeit in dem Albtraum wieder. Sie fürchten die exorbitant hohen Strafen, weil sie entweder die Erklärung zu spät oder gar nicht eingereicht haben und nun befürchten müssen, dass sie das spanische Finanzamt aufspürt, die Strafen wie vom Gesetz vorgesehen anwendet und so ihr Vermögen „konfisziert“.

All diese Personen müssen sich dieser Tage, da die Frist zur Einreichung der Erklärung für 2016 am 31.03.2017 abläuft, wieder die Fragen stellen: Was tun? Zumal jetzt noch erschwerend dazu kommt, dass, wie bereits weiter oben bemerkt, der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden ab dem 01. Januar 2017 automatisch stattfindet.

In einer Pressemitteilung vom 25.05.2016 hatte die spanische Finanzbehörde mitgeteilt, dass die allererste Erklärung für das Jahr 2012 innerhalb der vorgegebenen Frist bis zum 30.04.2013 insgesamt 131.411 Personen eingereicht haben. In den folgenden Jahren kamen dann der Verpflichtung bis zu maximal 136.500 Personen nach.

Die Finanzbehörde ging damals davon aus, das ungefähr 2.5 Millionen Personen zu Abgabe der Erklärung über Vermögenswerte im Ausland verpflichtet waren.

So ist es nicht schwer sich vorzustellen, dass die Zahl der Personen, die ihre Situation mit dem Finanzamt bereinigen möchte, außerordentlich hoch ist.

Angesichts der begründeten Stellungnahme der EU- Kommission, die in Kürze zu erwarten ist, haben all diese Personen künftig ein schlagkräftiges Argument, auch für den Fall, dass die spanischen Behörden zunächst die Gesetzesvorgaben nicht modifizieren, um:

  • die exorbitant hohen Strafen anzufechten
  • die bereits gezahlten Strafen zurückzufordern

Unsere Kanzlei DMS Consulting wird Sie über unseren Blog jederzeit über Neuigkeiten auf dem Laufenden halten.

Gerne stehen Ihnen unsere Spezialisten aber auch für ein persönliches Gespräch und einer Analyse Ihrer persönlichen Situation gerne zur Verfügung.